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Protokoll
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern
haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen
vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b (Allgemeiner
Geltungsbereich)
Der Ausdruck "langfristig Aufenthaltsberechtigter"
bezeichnet eine natürliche Person, der während der
vorangegangenen 15 Steuerjahre für mindestens acht
Steuerjahre der rechtmäßige Aufenthalt in den
Vereinigten Staaten gestattet war. Um zu bestimmen, ob die
Voraussetzung des im vorstehenden Satz genannten Mindestzeitraums
erfüllt wird, gilt eine natürliche Person hinsichtlich
eines Steuerjahrs, in dem sie nach den Bestimmungen eines
Doppelbesteuerungsabkommens der Vereinigten Staaten in einem
anderen Land als den Vereinigten Staaten als dort ansässige
Person behandelt wird, sofern sie nicht auf die von den
Vereinigten Staaten einer im anderen Land ansässigen Person
nach diesem Abkommen gewährten Vergünstigungen
verzichtet, nicht als eine Person, der der rechtmäßige
Aufenthalt in den Vereinigten Staaten gestattet war. Somit gilt
eine natürliche Person, die in jedem der 15 Steuerjahre vor
dem Verlust ihres Status als zum rechtmäßigen
Aufenthalt berechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland
ansässig war (im Sinne des Artikels 4 (Ansässigkeit))
und die die von den Vereinigten Staaten einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person gewährten
Vergünstigungen in Anspruch genommen hat, nicht als
langfristig Aufenthaltsberechtigter.
2. Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässigkeit)
- a) Die Bundesrepublik
Deutschland behandelt einen Staatsbürger der Vereinigten
Staaten oder einen Ausländer, dem die Einreise zur Gründung
eines ständigen Wohnsitzes rechtmäßig gestattet
worden ist (Inhaber einer "grünen Karte"), nur
dann als in den Vereinigten Staaten ansässig, wenn er in den
Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt
("substantial presence") oder dort eine ständige
Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
-
b) Ein deutscher Investmentfonds und eine deutsche
Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als
Investmentvermögen bezeichnet), auf die die Vorschriften des
Investmentgesetzes anzuwenden sind, gelten als in der
Bundesrepublik Deutschland ansässig; eine Regulated
Investment Company (RIC) der Vereinigten Staaten und ein Real
Estate Investment Trust (REIT) der Vereinigten Staaten gelten als
in den Vereinigten Staaten ansässig.
3. Zu Artikel 5 (Betriebsstätte)
Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im
anderen Vertragsstaat Konzerte oder Theateraufführungen gibt
oder als Unterhaltungskünstler auftritt oder ähnliche
Darbietungen und Revuen veranstaltet und die im anderen
Vertragsstaat nicht nach Artikel 17 (Künstler und Sportler)
besteuert werden kann, wird nicht so behandelt, als habe sie eine
Betriebsstätte in diesem Staat, wenn sie sich dort nicht
länger als insgesamt 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr
aufhält.
4. Zu Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne)
Die einer Betriebsstätte zuzurechnenden gewerblichen
Gewinne umfassen nur die Gewinne, die aus dem von der
Betriebsstätte eingesetzten Kapital, den von ihr übernommenen
Risiken und den von ihr ausgeübten Tätigkeiten erzielt
werden. Zur Ermittlung der einer Betriebsstätte
zuzurechnenden Gewinne sind die OECD-Verrechnungspreisleitlinien
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen
und rechtlichen Gegebenheiten eines Einheitsunternehmens
anzuwenden. Daher kann zur Ermittlung der Einkünfte einer
Betriebsstätte jede der dort zur Berechnung eines
fremdvergleichskonformen Ergebnisses als geeignet beschriebenen
Methoden angewendet werden, sofern die Anwendung dieser Methoden
gemäß den Leitlinien erfolgt. Insbesondere wird die
Betriebsstätte bei der Ermittlung der ihr zuzurechnenden
Gewinne so behandelt, als verfüge sie über denselben
Kapitalbetrag, den sie zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit
benötigen würde, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit als selbstständiges Unternehmen ausüben
würde. Bei Finanzinstituten, bei denen es sich nicht um
Versicherungsgesellschaften handelt, kann ein Vertragsstaat den
einer Betriebsstätte zuzurechnenden Kapitalbetrag durch
Aufteilung des gesamten Eigenkapitals des Instituts auf seine
einzelnen Geschäftsstellen auf der Grundlage des ihnen
jeweils zuzurechnenden Anteils an den risikogewichteten
Vermögenswerten des Finanzinstituts ermitteln. Ein
Finanzinstitut kann den seiner Betriebsstätte zuzurechnenden
Kapitalbetrag nur dann anhand seiner risikogewichteten
Vermögenswerte ermitteln, wenn es im Rahmen seiner
ordentlichen Geschäftstätigkeit Risikogewichtungen
seiner Vermögenswerte vornimmt.
5. Zu Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Gewerbliche Gewinne) und
Artikel 13 Absatz 3 (Veräußerungsgewinne)
Einnahmen, Veräußerungsgewinne oder Ausgaben, die
einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, sind bei der
Durchführung der Artikel 7 Absätze 1 und 2 und Artikel
13 Absatz 3 im Staat der Betriebsstätte auch dann zu
versteuern oder abzuziehen, wenn ihre Zahlung aufgeschoben wird,
bis die Betriebsstätte nicht mehr besteht. Der vorhergehende
Satz schließt es nicht aus, auf die aufgeschobenen Zahlungen
innerstaatliche Regelungen eines Vertragsstaats über die
periodengerechte Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben anzuwenden.
6. Zu Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) und Artikel 13
(Veräußerungsgewinne)
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,
das während einer bestimmten Zeit Betriebsvermögen einer
Betriebsstätte war, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person im anderen Vertragsstaat hat oder hatte, können vom
anderen Staat nur bis zur Höhe des Gewinns besteuert werden,
der auf diese Zeit entfällt. Ungeachtet der Bestimmungen des
Artikels 7 oder des Artikels 13 kann die Steuer auf diese Gewinne
zu dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem die Gewinne nach dem Recht
des anderen Staates realisiert und steuerlich erfasst werden, wenn
dieser Zeitpunkt innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum liegt,
von dem ab das Vermögen nicht mehr Betriebsvermögen der
Betriebsstätte ist (oder innerhalb des von dem Recht eines
der beiden Vertragsstaaten vorgesehenen kürzeren Zeitraums).
7. Zu Artikel 9 (Verbundene Unternehmen)
Jeder Vertragsstaat kann die Bestimmungen seines
innerstaatlichen Rechts, nach denen Einnahmen, abzuziehende
Beträge, Steueranrechnungs- oder Freibeträge zwischen
verbundenen Personen aufzuteilen oder zuzurechnen sind, anwenden,
um abzuziehende Beträge, Steueranrechnungs- oder Freibeträge
nach den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1
aufzuteilen oder zuzurechnen. Artikel 9 ist nicht so auszulegen,
als beschränke er einen Vertragsstaat bei der Aufteilung von
Einkünften zwischen Personen, die auf andere Weise als durch
mittelbare oder unmittelbare Beteiligung im Sinne des Absatzes 1
miteinander verbunden sind (zum Beispiel durch kommerzielle oder
vertragliche Beziehungen, die zu beherrschendem Einfluss führen);
die Aufteilung muss aber sonst den allgemeinen Grundsätzen
des Artikels 9 Absatz 1 entsprechen.
8. Zu Artikel 10 Absatz 3 (Dividenden)
- a) Führt die Bundesrepublik
Deutschland eine Regelung ein, nach der Grundstücksgesellschaften
(Real Estate Investment Companies) von der Besteuerung
freigestellt sind, findet Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b auf
Ausschüttungen einer solchen in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Gesellschaft keine Anwendung.
-
b) Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist Artikel 10 Absatz 3
Buchstabe b auf die Person anzuwenden, die nach § 39 der
Abgabenordnung als Eigentümer des Vermögens des
Pensionsfonds gilt, sofern die Dividenden ausschließlich
zur Gewährung von Ruhegehältern durch einen solchen
Fonds genutzt werden können.
9. Zu Artikel 10 Absatz 9 (Dividenden)
Das tragende Prinzip des "ausschüttungsgleichen
Betrages" nach dem Recht der Vereinigten Staaten besteht
darin, den Teil der in Artikel 10 Absatz 9 genannten Einkünfte
darzustellen, der dem Betrag vergleichbar ist, der als Dividende
ausgeschüttet würde, wenn eine inländische
Tochtergesellschaft diese Einkünfte erzielt hätte.
10. Zu Artikel 11 (Zinsen)
Bei einer in den Vereinigten Staaten gelegenen Betriebsstätte
einer deutschen Gesellschaft ist der Überschuss der bei der
Betriebsstätte abzugsfähigen Zinsen über die von
ihr tatsächlich gezahlten Zinsen als Zins zu behandeln, der
von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person
als Nutzungsberechtigtem bezogen wird.
11. Zu Artikel 12 (Lizenzgebühren)
Wird bei einem in einem Vertragsstaat ansässigen Künstler
eine Darbietung im anderen Vertragsstaat aufgezeichnet, hat er ein
Recht in Bezug auf die Nutzung der Aufzeichnung und bezieht er
dafür ein nach Verkauf oder öffentlicher Aufführung
bemessenes Entgelt, so wird das Entgelt nach Maßgabe dieses
Artikels behandelt.
12. Zu Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne)
Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen, das im anderen
Vertragsstaat liegt" im Sinne dieses Absatzes umfasst, wenn
es sich bei dem anderen Vertragsstaat um die Vereinigten Staaten
handelt, ein "real property interest" nach dem Recht der
Vereinigten Staaten.
13. Zu Artikel 13 Absatz 3 (Veräußerungsgewinne)
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verhindere er die
Behandlung von Gewinnen als Veräußerungsgewinn im Sinne
von Absatz 3, wenn der Gewinn durch eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung einer
Beteiligung an einer Personengesellschaft, einem Treuhandvermögen
(trust) oder einem Nachlass (estate) erzielt wird, welche(r) eine
im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte hat.
14. Zu Artikel 17 Absatz 1 (Künstler und Sportler)
Kann nach Artikel 17 Absatz 1 ein Künstler oder Sportler
in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden, so wird
eine in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugsweg erhobene
Steuer dem Steuerpflichtigen nur auf Antrag am Ende des
betreffenden Kalenderjahrs erstattet. Artikel 29 Absatz 6
(Erstattung der Abzugsteuern) bleibt unberührt.
15. Zu Artikel 18 Absatz 3 (Ruhegehälter, Renten,
Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung)
Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens einer in
der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen
Person wird in Bezug auf Unterhaltszahlungen oder ähnliche
Leistungen, die an eine in den Vereinigten Staaten ansässige
natürliche Person gezahlt werden, der Betrag zum Abzug
zugelassen, der zum Abzug zugelassen würde, wenn die
letztgenannte Person in der Bundesrepublik Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig wäre.
16. Zu Artikel 18A Absatz 4 (Altersvorsorgepläne)
- a) Im Sinne des Artikels 18A
Absatz 4 umfasst der Ausdruck "Altersvorsorgeplan" die
folgenden Pläne sowie Pläne gleicher oder ähnlicher
Art, die aufgrund von nach Unterzeichnung dieses Protokolls
erlassenen Rechtsvorschriften errichtet werden:
-
aa) Im Fall der Vereinigten Staaten anerkannte Pläne
("qualified plans") nach § 401(a) Internal
Revenue Code, individuelle Altersvorsorgepläne
(einschließlich individueller Altersvorsorgepläne,
die Teil eines vereinfachten betrieblichen Altersvorsorgeplans
("simplified employee pension plan") nach § 408
(k) sind, individueller Rentensparpläne ("individual
retirement accounts"), individueller Rentenversicherungen
("individual retirement annuities") und Pläne
("accounts") nach § 408(p) sowie Roth-IRAs nach §
408A), steuerrechtlich anerkannte Rentenpläne ("qualified
annuity plans") nach § 403(a), Pläne nach §
403(b) und staatliche Pläne ("governmental plans")
nach § 457(b).
-
bb) Im Fall der Bundesrepublik Deutschland Altersvorsorgepläne
im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes .
-
b) Für Zwecke des Artikels 18A Absatz 3 Buchstabe b und
Absatz 5 Buchstabe d gilt:
-
aa) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt die in Buchstabe a
Doppelbuchstaben aa gesondert aufgeführten steuerlich
anerkannten Vorsorgepläne, bei denen es sich nicht um
Roth-Individual Retirement Accounts (IRAs) handelt, als
Altersvorsorgepläne an, die den in § 1 des
Betriebsrentengesetzes genannten Altersvorsorgeplänen
entsprechen. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt die
entsprechende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 ; und
-
bb) die Vereinigten Staaten erkennen Altersvorsorgepläne im
Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes als den in
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bezeichneten Altersvorsorgeplänen
entsprechende Altersvorsorgepläne an.
17. Zu Artikel 20 Absatz 2 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten
und Auszubildende)
Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln eines
Vertragsstaats oder von einer mit öffentlichen Mitteln
ausgestatteten Organisation zur Vergabe von Stipendien geleistet
werden, gelten in voller Höhe als aus Quellen außerhalb
des anderen Vertragsstaates stammend. Der vorstehende Satz gilt
auch für Zahlungen, die im Rahmen von Programmen geleistet
werden, die von Organisationen beider Vertragsstaaten gemeinsam
finanziert werden, wenn mehr als 50 vom Hundert dieser Gelder aus
öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates oder von einer
mit diesen Mitteln ausgestatteten Organisation zur Vergabe von
Stipendien bereitgestellt werden. Die zuständigen Behörden
bestimmen die Stipendienprogramme, deren Zahlungen auf Grund der
vorstehenden Bestimmungen als aus Quellen außerhalb eines
Vertragsstaats stammend zu behandeln sind.
18. Zu Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte)
Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in
der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die
Dividende einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der
Empfänger der Dividende in den Vereinigten Staaten hat, kann
die Bundesrepublik Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10
Absätze 2 und 3 (Dividenden) vorgesehenen Sätzen
besteuern. Die Vereinigten Staaten rechnen die Steuer nach Artikel
23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) an.
19. Zu Artikel 23 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)
Im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 bedeutet die "tragenden
Prinzipien" die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch
Anrechnung der Steuern, die von aus der Bundesrepublik Deutschland
stammenden Einkünften erhoben werden, wie sie auf der
Grundlage der geltenden, durch das Abkommen modifizierten
Quellenvorschriften der Vereinigten Staaten gewährt wird.
Während sich Einzelheiten und Begrenzungen der Anrechnung
durch Neufassung von Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten
ändern dürfen, muss ungeachtet solcher Neufassungen
gewährleistet bleiben, dass im Rahmen des genannten Absatzes
die deutschen Steuern von Einkünften, die die Bundesrepublik
Deutschland gemäß dem Abkommen besteuern kann,
angerechnet werden.
20. Zu Artikel 24 Absatz 1 (Gleichbehandlung)
Artikel 24 Absatz 1 verpflichtet die Vereinigten Staaten nicht,
einer nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen natürlichen
Person deutscher Staatsangehörigkeit die gleiche steuerliche
Behandlung zuteil werden zu lassen wie einem nicht in den
Vereinigten Staaten ansässigen Staatsbürger der
Vereinigten Staaten.
21. Zu Artikel 24 Absatz 4 (Gleichbehandlung)
Artikel 24 Absatz 4 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er
einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung
von Einkünften oder vergleichbare Vergünstigungen
zwischen Unternehmen zuzulassen.
22. Zu Artikel 25 Absätze 5 und 6
(Verständigungsverfahren)
Haben sich die zuständigen Behörden in einem Fall
hinsichtlich der Anwendung der Artikel 4 (Ansässigkeit),
(jedoch nur, soweit die Ansässigkeit einer natürlichen
Person betroffen ist), 5 (Betriebsstätte), 7 (Gewerbliche
Gewinne), 9 (Verbundene Unternehmen) und 12 (Lizenzgebühren)
erfolglos um eine Verständigung nach Artikel 25 bemüht,
wird die Anwendung der Artikel durch ein bindendes
Schiedsverfahren entschieden, es sei denn, die zuständigen
Behörden kommen überein, dass der konkrete Sachverhalt
nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist. Darüber
hinaus können die zuständigen Behörden auf
Ad-hoc-Basis bindende Schiedsverfahren auch in anderen unter
Artikel 25 fallenden Angelegenheiten vereinbaren. Wird ein
Schiedsverfahren (das Verfahren) nach Artikel 25 Absatz 5
eingeleitet, gelten die folgenden Vorschriften und Verfahren:
- a) Das Verfahren wird in der in
Artikel 25 Absätze 5 und 6 vorgeschriebenen Art und Weise
und gemäß den dort festgelegten Voraussetzungen sowie
nach den folgenden Regeln und Verfahren in der jeweils durch die
zuständigen Behörden nach nachstehendem Buchstaben q
vereinbarten oder ergänzten Fassung durchgeführt.
-
b) Die von einer Schiedsstelle in dem Verfahren getroffene
Entscheidung ist auf eine Entscheidung über die Höhe
der den Vertragsstaaten zu erklärenden Einkünfte,
Ausgaben oder Steuern beschränkt.
-
c) Ungeachtet der Einleitung des Verfahrens können die
zuständigen Behörden zur Beilegung des Falls eine
Verständigung erzielen und das Verfahren beenden.
Entsprechend kann eine betroffene Person einen Antrag auf
Einleitung eines Verständigungsverfahrens durch die
zuständigen Behörden jederzeit zurückziehen (und
dadurch das Verfahren beenden).
-
d) Die Anforderungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe d sind
erfüllt, sobald die zuständigen Behörden jeweils
von jeder betroffenen Person eine Zusicherung erhalten haben,
dass die betroffene Person und jede in ihrem Auftrag handelnde
Person keiner anderen Person im Laufe des Schiedsverfahrens von
einem der Vertragsstaaten oder der Schiedsstelle erhaltenen
Informationen, mit Ausnahme der Entscheidung der Schiedsstelle,
offen legt. Eine betroffene Person, die befugt ist, eine oder
mehrere andere betroffene Personen in Bezug auf diesen
Sachverhalt rechtlich zu binden, kann dies in Form einer
umfassenden Erklärung tun.
-
e) Jedem Vertragsstaat wird ein Zeitraum von 60 Tagen ab
Verfahrensbeginn gewährt, um dem anderen Vertragsstaat eine
schriftliche Mitteilung über die Ernennung eines Mitglieds
der Schiedsstelle zuzuleiten. Binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt
der Übersendung der zweiten Mitteilung ernennen die beiden
von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder ein drittes Mitglied
zum Vorsitzenden der Schiedsstelle. Wird von einem der
Vertragsstaaten kein Mitglied ernannt oder können sich die
von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht in der in
diesem Absatz vorgesehenen Weise auf das dritte Mitglied einigen,
erfolgt die Ernennung des oder der verbleibenden Mitglieder durch
den höchstrangigen Bediensteten der Abteilung für
Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der nicht
Staatsbürger eines der Vertragsstaaten ist, mittels
schriftlicher Mitteilung an beide Vertragsstaaten binnen 60 Tagen
ab dem Zeitpunkt des Ausbleibens der Ernennung. Die zuständigen
Behörden erarbeiten eine nicht abschließende
Auflistung der Personen, die mit internationalen Steuersachen
vertraut sind und als Vorsitzender der Schiedsstelle in Frage
kommen. Keinesfalls darf der Vorsitzende Staatsbürger eines
der Vertragsstaaten sein.
-
f) Die Schiedsstelle kann die zur Ausübung ihrer Tätigkeit
erforderlichen Verfahren festlegen, soweit diese nicht mit einer
Bestimmung des Artikels 25 oder des Protokolls zum Abkommen
unvereinbar sind.
-
g) Beide Vertragsstaaten können der Schiedsstelle innerhalb
von 90 Tagen ab der Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle
einen Lösungsvorschlag zur Aufteilung der in dem Fall
streitigen Einkunfts-, Ausgaben und Steuerbeträge sowie ein
ergänzendes Positionspapier zur Prüfung vorlegen. Die
Schiedsstelle übermittelt dem jeweils anderen Vertragsstaat
zum Zeitpunkt des Eingangs der zuletzt bei der Schiedsstelle
eingereichten Vorlage Kopien des Lösungsvorschlags und des
ergänzenden Positionspapiers. Legt nur ein Vertragsstaat
innerhalb der vorgesehenen Zeit einen Lösungsvorschlag vor,
so gilt dieser Lösungsvorschlag als die Entscheidung der
Schiedsstelle im konkreten Fall und das Verfahren wird beendet.
Jeder Vertragsstaat kann der Schiedsstelle, falls gewünscht,
innerhalb von 180 Tagen ab der Ernennung des Vorsitzenden der
Schiedsstelle eine Erwiderung vorlegen, um auf Fragen einzugehen,
die sich aus dem vom anderen Vertragsstaat eingereichten
Lösungsvorschlag oder Positionspapier ergeben. Zusätzliche
Informationen können der Schiedsstelle auf Aufforderung
vorgelegt werden und Kopien einer solchen Aufforderung der
Schiedsstelle und der Antwort des Vertragsstaats werden dem
anderen Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Vorlage der Aufforderung
oder der Antwort zugeleitet. Vorbehaltlich logistischer Fragen,
wie sie in den nachstehenden Buchstaben l, n und o dargelegt
werden, erfolgen sämtliche Mitteilungen der Vertragsstaaten
an die Schiedsstelle und umgekehrt nur durch Schriftverkehr
zwischen den beauftragten zuständigen Behörden und dem
Vorsitzenden der Schiedsstelle.
-
h) Die Schiedsstelle übermittelt den Vertragsstaaten binnen
neun Monaten ab der Ernennung ihres Vorsitzenden schriftlich eine
Entscheidung. Die Schiedsstelle übernimmt einen der
Lösungsvorschläge der Vertragsstaaten als ihre
Entscheidung.
-
i) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung, soweit
erforderlich und in absteigender Rangfolge, durch Anwendung
-
aa) der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens;
-
bb) der vereinbarten Kommentare oder Erläuterungen der
Vertragsstaaten zum Doppelbesteuerungsabkommen;
-
cc) der Gesetze der Vertragsstaaten, soweit sie einander nicht
widersprechen; und
-
dd) der OECD-Kommentare, -Leitlinien oder -Berichte zu den
jeweils einschlägigen Teilen des OECD-Musterabkommens.
-
j) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die
Vertragsstaaten bindend. In der Entscheidung der Schiedsstelle
ist keine Begründung enthalten. Sie hat keinen
Präzedenzcharakter.
-
k) Gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe e gilt die
Entscheidung einer Schiedsstelle als Beilegung durch
Verständigung nach diesem Artikel. Jede betroffene Person
hat binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Entscheidung
der Schiedsstelle von der zuständigen Behörde, der der
Fall zuerst vorgelegt wurde, erhalten hat, dieser zuständigen
Behörde mitzuteilen, ob sie die Entscheidung der
Schiedsstelle annimmt. Übermittelt eine betroffene Person
der zuständigen Behörde ihre Zustimmung nicht innerhalb
dieser Frist, gilt die Entscheidung der Schiedsstelle als nicht
angenommen. Wird die Entscheidung der Schiedsstelle nicht
angenommen, kann der Fall danach nicht Gegenstand eines
Verständigungsverfahrens werden.
-
l) Räumlichkeiten für Sitzungen der Schiedsstelle
werden von dem Vertragsstaat bereitgestellt, dessen zuständige
Behörde das Verständigungsverfahren im jeweiligen Fall
eingeleitet hat.
-
m) Für die Behandlung von Zinsen oder Strafzuschlägen
gelten die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des oder der
beteiligten Vertragsstaaten.
-
n) Informationen über das Verfahren (einschließlich
der Entscheidung der Schiedsstelle) dürfen weder von den
Mitgliedern der Schiedsstelle noch von ihren Mitarbeitern oder
von einer der zuständigen Behörden offen gelegt werden,
außer soweit dies nach dem Abkommen oder dem
innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten zulässig ist.
Darüber hinaus gelten alle im Verlauf des Verfahrens
erstellten oder das Verfahren betreffenden Unterlagen als
zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle
Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeiter müssen
sich in den Erklärungen, die sie den beiden Vertragsstaaten
als Bestätigung ihrer Ernennung zuleiten, bereit erklären,
die Bestimmungen des Artikels 26 (Informationsaustausch und
Amtshilfe) des Abkommens und die geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten betreffend die
Vertraulichkeit und die Offenlegung von Informationen zu beachten
und sich diesen zu unterwerfen. Weichen diese Bestimmungen
voneinander ab, gilt die jeweils strengere Regelung.
-
o) Die Honorare und Aufwendungen werden von den Vertragsstaaten
zu gleichen Anteilen getragen. Grundsätzlich werden die
Honorare der Mitglieder der Schiedsstelle - vorbehaltlich
Änderungen durch die zuständigen Behörden - auf
den festen Betrag von 2000 $ (zweitausend US-Dollar) pro Tag oder
den entsprechenden Betrag in Euro festgesetzt. Grundsätzlich
werden die Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle -
vorbehaltlich Änderungen durch die zuständigen Behörden
- gemäß der Honoraraufstellung für Schiedsrichter
des Internationalen Zentrums zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten (ICSID) (in der bei Beginn des
Schiedsverfahrens gültigen Fassung) festgesetzt.
Übersetzungskosten werden ebenfalls von den Vertragsstaaten
zu gleichen Anteilen getragen. Die Sitzungseinrichtungen,
zugehörige Betriebsmittel, das Finanzmanagement, den
sonstigen logistischen Bedarf und die allgemeine administrative
Koordination des Verfahrens stellt der Vertragsstaat auf eigene
Kosten bereit, dessen zuständige Behörde das
Verständigungsverfahren im jeweiligen Fall eingeleitet hat.
Alle anderen Kosten werden von dem Vertragsstaat getragen, dem
sie entstehen.
-
p) Für Zwecke des Artikels 25 Absätze 5 und 6 sowie
dieses Absatzes bestätigt jede der zuständigen Behörden
der jeweils anderen zuständigen Behörde sowie der oder
den betroffenen Personen schriftlich den Zeitpunkt, zu dem die
für eine sachliche Prüfung zur Herbeiführung einer
Verständigung erforderlichen Informationen bei ihr
eingegangen sind. Bei diesen Informationen handelt es sich
-
aa) in den Vereinigten Staaten um Informationen, deren Vorlage
bei der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten
nach Section 4.05 Revenue Procedure 2002-52 (oder gegebenenfalls
geltenden Nachfolgebestimmungen) erforderlich ist, und bei
Sachverhalten, die ursprünglich als Antrag auf eine
Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise (Advance Pricing
Agreement) eingebracht wurden, um die dem Internal Revenue
Service gemäß Section 4 Revenue Procedure 2006-9
(oder gegebenenfalls geltenden Nachfolgebestimmungen)
vorzulegenden Informationen; und
-
bb) in der Bundesrepublik Deutschland um die Informationen,
deren Vorlage bei der zuständigen Behörde in der
Bundesrepublik Deutschland gemäß Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juli 1997 -IV C 5 -S 1300
-189/96 (oder einem gegebenenfalls geltenden späteren
Schreiben) erforderlich ist.
-
Diese Informationen gelten jedoch erst dann als erhalten, wenn
beide zuständige Behörden Kopien aller Unterlagen
erhalten haben, die den beiden Vertragsstaaten jeweils von der
oder den betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem
Verständigungsverfahren vorgelegt wurden.
-
q) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können
die vorstehenden Vorschriften und Verfahren ändern und
ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der
durch Artikel 25 Absatz 5 angestrebten Beseitigung der
Doppelbesteuerung erforderlich ist.
23. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe)
- a) Die Befugnisse der
zuständigen Behörden jedes Vertragsstaats zur
Beschaffung von Informationen umfassen auch die Befugnis zur
Beschaffung von Informationen bei Finanzinstituten,
Bevollmächtigen, Vertretern oder Treuhändern sowie von
Informationen über die Eigentumsverhältnisse an
juristischen Personen; die zuständige Behörde jedes
Vertragsstaats kann solche Informationen gemäß dem
Artikel 26 austauschen.
-
b) Die Bundesrepublik Deutschland tauscht nach diesem Artikel
Informationen auf Ersuchen oder ohne Ersuchen in dem Umfang aus,
in dem dies in dem EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
(vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen unter Wahrung der
tragenden Prinzipien) vorgesehen ist.
24. Zu Artikel 28 Absatz 6 (Schranken für die
Abkommensvergünstigungen)
Die zuständigen Behörden werden Verfahren erarbeiten,
wie die in Artikel 28 Absatz 6 enthaltene 90 von
Hundert-Beteiligungsgrenze zu ermitteln ist. Es wird davon
ausgegangen, dass in diese Ermittlung auch statistische Verfahren
einbezogen werden können.
Geschehen zu Bonn am 29. August 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland Dr. Hans
Werner Lautenschlager Dr. Theodor Waigel
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Vernon A. Walters
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