Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989*

Index

Artikel 1 - Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2 - Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 3 - Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 4 - Ansässigkeit
Artikel 5 - Betriebsstätte
Artikel 6 - Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Artikel 7 - Gewerbliche Gewinne
Artikel 8 - Seeschiffahrt und Luftfahrt
Artikel 9 - Verbundene Unternehmen
Artikel 10 - Dividenden
Artikel 11 - Zinsen
Artikel 12 - Lizenzgebühren
Artikel 13 - Veräußerungsgewinne
Artikel 14 - Selbständige Arbeit
Artikel 15 - Unselbständige Arbeit
Artikel 16 - Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 17 - Künstler und Sportler
Artikel 18 - Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen
Artikel 19 - Öffentlicher Dienst; Sozialversicherung
Artikel 20 - Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende
Artikel 21 - Andere Einkünfte
Artikel 22 - Vermögen
Artikel 23 - Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 24 - Gleichbehandlung
Artikel 25 - Verständigungsverfahren
Artikel 26 - Informationsaustausch und Amtshilfe
Artikel 27 - Befreite Organisationen
Artikel 28 - Schranken für die Abkommensvergünstigungen
Artikel 29 - Erstattung der Abzugsteuern
Artikel 30 - Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Artikel 31 - Berlin-Klausel
Artikel 32 - Inkrafttreten
Artikel 33 - Kündigung

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika - von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern zu schließen - haben folgendes vereinbart:

Artikel 1 
Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes vorsieht, für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2 
Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören
a) in den Vereinigten Staaten
aa) die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern mit Ausnahme der Steuer auf thesaurierte Gewinne (accumulated earnings tax), der Steuer auf personenbezogene Holdinggesellschaften (personal holding company tax) und der Sozialabgaben und
bb) die Abgabe auf Versicherungsprämien (federal excise tax), die an ausländische Versicherer gezahlt werden
(im folgenden als "Steuer der Vereinigten Staaten" bezeichnet)
dieses Abkommen gilt jedoch für die Abgabe auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, nur insoweit, als die durch die Prämien gedeckten Risiken nicht bei einer Person rückversichert sind, die nicht berechtigt ist, die Vergünstigungen oder eines anderen Abkommens, das eine Freistellung von dieser Abgabe vorsieht, in Anspruch zu nehmen;
b) in der Bundesrepublik Deutschland
aa) die Einkommensteuer,
bb) die Körperschaftsteuer,
cc) die Gewerbesteuer und
dd) die Vermögensteuer
(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Artikel 3 
Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Vereinigten Staaten oder die Bundesrepublik Deutschland;
b) bedeutet der Ausdruck "Vereinigte Staaten", im geographischen Sinne verwendet, die Vereinigten Staaten von Amerika, umfaßt jedoch nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und die anderen Besitzungen und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika;
c) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
d) umfaßt der Ausdruck "Person" unter anderem natürliche Personen und Gesellschaften;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in einem der Vertragsstaaten betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa) in bezug auf die Vereinigten Staaten die Staatsbürger der Vereinigten Staaten und alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in den Vereinigten Staaten geltenden Recht errichtet worden sind, und
bb) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; und
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
aa) in den Vereinigten Staaten den Secretary of the Treasury oder seinen Vertreter und
bb) in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder seinen Vertreter.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, außer wenn es der Zusammenhang anders erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.

Artikel 4 
Ansässigkeit

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem
Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, jedoch mit der Maßgabe, daß
a) der Ausdruck eine Person nicht umfaßt, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist; und
b) bei Einkünften, die eine Personengesellschaft, ein Nachlaß (estate) oder ein Treuhandvermögen (trust) bezieht, dies nur insoweit gilt, als die von der Personengesellschaft, dem Nachlaß oder dem Treuhandvermögen bezogenen Einkünfte in diesem Staat wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden, und zwar entweder bei der Gesellschaft, dem Nachlaß oder dem Treuhandvermögen selbst oder bei deren Gesellschaftern oder Begünstigten.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen)
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; und
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, durch Konsultation den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem die Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt; sehen sie sich dazu nicht in der Lage, so gilt die Person für Zwecke der Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach diesem Abkommen als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig.

Artikel 5 
Betriebsstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; oder
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6) für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Artikel 6 
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7 
Gewerbliche Gewinne

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte.
(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Forschungs- und Entwicklungskosten, Zinsen und anderen ähnlichen Ausgaben sowie eines angemessenen Betrags der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein gewerblicher Gewinn zugerechnet.
(5) Im Sinne dieses Abkommens umfassen die der Betriebsstätte zuzurechnenden gewerblichen Gewinne nur die Gewinne aus dem Vermögen oder der Tätigkeit der Betriebsstätte.
(6) Gehören zu den gewerblichen Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
(7) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck "gewerbliche Gewinne" Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Sachen und der Vermietung oder Lizenzerteilung im Fall von kinematographischen Filmen oder Werken auf Film, Tonband oder einem anderen Reproduktionsträger für Rundfunk- oder Fernsehsendungen.

Artikel 8 
Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern) im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und stimmt der andere Vertragsstaat zu, daß es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10 
Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
a) 5 von Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, und
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Im Fall von Dividenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten gezahlt werden, bei der es sich um eine Regulated Investment Company handelt, oder von Ausschüttungen auf Anteilscheine einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft ist Buchstabe b und nicht Buchstabe a anzuwenden. Buchstabe a ist nicht auf Dividenden anzuwenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten gezahlt werden, bei der es sich um einen Real Estate Investment Trust handelt; Buchstabe b ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine natürliche Person ist, die mit weniger als 10 vom Hundert an dem Real Estate Investment Trust beteiligt ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Solange eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person nach deutschem Recht Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftssteuer bei Dividenden hat, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, gilt für die von einer solchen Gesellschaft gezahlten Dividenden folgendes:
a) Der Nutzungsberechtigte von Dividenden, die unter Absatz 2 Buchstabe b fallen, hat Anspruch auf eine weitere Entlastung in Höhe von 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, und
b) für Zwecke der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten (auch für Zwecke der Anrechnung gezahlter ausländischer Steuern) gilt die aus der Anwendung des Buchstabens a folgende Entlastung als Dividendenzahlung an den in den Vereinigten Staaten ansässigen Nutzungsberechtigten.
Dieser Absatz gilt nicht für Ausschüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten (ausgenommen Forderungen) mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Rechten stammende andere Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck "Dividenden" umfaßt in der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft.
(5) Ungeachtet des Absatzes 2 Satz 1 und des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen) können Einkünfte aus Rechtsbeziehungen (einschließlich Schuldverpflichtungen), die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen, (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder Genußrechten oder Genußscheinen) in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht besteuert werden, wenn die Einkünfte bei der Ermittlung des Gewinns der zahlenden Person abzugsfähig sind.
(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung ist. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden nicht besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, Betriebsvermögen einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung ist, selbst wenn die gezahlten Dividenden ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
(8) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat hat oder die im anderen Vertragsstaat mit Einkünften auf Nettobasis steuerpflichtig ist, die dort nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 Absatz 1 (Veräußerungsgewinn e) besteuert werden können, kann im anderen Vertragsstaat neben der nach anderen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuer einer weiteren Steuer unterliegen. Diese Steuer darf jedoch
a) im Fall der Vereinigten Staaten nur
aa) von dem Teil der der Betriebsstätte zurechenbaren gewerblichen Gewinne der Gesellschaft und
bb) von dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Einkünfte, die nach Artikel 6 oder Artikel 13 Absatz 1 besteuert werden können, erhoben werden, der dem ausschüttungsgleichen Betrag (dividend equivalent amount) der Gewinne oder Einkünfte entspricht; der Ausdruck "ausschüttungsgleicher Betrag" hat für Zwecke dieses Buchstabens die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten (unter Beachtung künftiger, seine tragende Prinzipien wahrenden Änderungen) zukommt; und
b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland nur auf den Teil der in Buchstabe a genannten Einkünfte erhoben werden, der, falls eine inländische Tochtergesellschaft die Einkünfte bezogen hätte, als ausgeschüttet anzusehen wäre.
(9) Der Steuersatz darf im Fall des Absatzes e Buchstabe a den in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Satz nicht übersteigen.
(10) Die in Absatz 8 Buchstabe b genannte Steuer darf nur erhoben werden, wenn nach deutschem Recht der Körperschaftsteuersatz für nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaften mit Einkünften im Sinne des Absatzes e Buchstabe a den Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne deutscher Gesellschaften nicht um mindestens 5 Prozentpunkte übersteigt. Die in Absatz 8 Buchstabe b genannte Steuer darf aber höchstens zu einem Satz erhoben werden, der nach Erhöhung um die Spanne zwischen den Körperschaftsteuersätzen für Betriebsstätten und für ausgeschüttete Gewinne deutscher Gesellschaften 5 vom Hundert nicht übersteigt.

Artikel 11 
Zinsen

(1) Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle sonstigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, als Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Abkommens. Der Ausdruck "Zinsen" umfaßt jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt sind.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung ist. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat die von der Gesellschaft gezahlten Zinsen nicht besteuern, es sei denn, daß diese Zinsen von einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte dieser Gesellschaft oder aus Einkünften im Sinne von Artikel 10 Absatz e Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Dividenden) oder an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, Betriebsvermögen einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung ist.

Artikel 12 
Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (jedoch ausgenommen kinematographische Filme und Werke auf Film, Tonband oder einem anderen Reproduktionsträger für Rundfunk- und Fernsehsendungen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für andere ähnliche Rechte oder Vermögenswerte oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck "Lizenzgebühren" umfaßt auch Gewinne aus der Veräußerung dieser Rechte oder Vermögenswerte, soweit sie von der Ertragskraft, Nutzung oder der Weiterveräußerung der Rechte oder Vermögenswerte abhängen.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13 
Veräußerungsgewinne

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck "unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt",
a) unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen); und
b) Anteile oder vergleichbare Beteiligungen an einer Gesellschaft, die in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder als dort ansässig behandelt wird und deren Vermögen ganz oder überwiegend aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht oder bestand, und Beteiligungen an einer Personengesellschaft, einem Treuhandvermögen (trust) oder einem Nachlaß (estate), soweit deren Vermögen aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder einer festen Einrichtung ist, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Containern, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Container dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens, das diese Einkünfte bezieht, gemäß Artikel 8 (Seeschiffahrt und Luftfahrt) besteuert werden können.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorhergehenden Absätzen nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) Im Fall einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die nach ihrem Wegzug aus diesem Staat im anderen Vertragsstaat nach Artikel 4 (Ansässigkeit) ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Person mit dem Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen jeder Art zu besteuern, die zu einer Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert an einer im erstgenannten Staat ansässigen Gesellschaft gehören, vorausgesetzt die Veräußerung erfolgt innerhalb von zehn Jahren seit dem Zeitpunkt des Wegzugs. Die nach dem vorhergehenden Satz zu besteuernden Gewinne sind begrenzt auf die Gewinne, die innerhalb des Zeitraums entstanden sind, in dem die Person im erstgenannten Staat ansässig war. Der andere Vertragsstaat berechnet im Fall einer dem Wegzug folgenden Veräußerung den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes dieser Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs der Person aus dem erstgenannten Staat; er kann hierbei jedoch Gewinne erfassen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden und im erstgenannten Staat nicht besteuert worden sind.
 

Artikel 14 
Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen sind, die der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht.
(2) Der Ausdruck "selbständige Arbeit" umfaßt unter anderem die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Volkswirte, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15 
Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler), 18 (Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen), 19 (Öffentlicher Dienst; Sozialversicherung) und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges bezieht, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 16 
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für Dienste bezieht, die sie im anderen Vertragsstaat in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft leistet, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 17 
Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet des Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Betrag der von dem Künstler oder Sportler bezogenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten 20.000 $ (zwanzigtausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Deutscher Mark für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigt.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte der anderen Person ungeachtet des Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) und 14 (Selbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß weder der Künstler oder Sportler noch eine ihm nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise an den Gewinnen jener anderen Person - einschließlich später zu zahlender Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder anderer Einkünfte oder sonstiger Ausschüttungen - beteiligt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Artikel 18 
Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen

(l) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst; Sozialversicherung) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst; Sozialversicherung) können Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck "Renten" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen geleistete Dienste) gezahlt wird.
(3) Unterhaltszahlungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden und die im erstgenannten Staat abzugsfähig sind, können nur im anderen Staat besteuert werden. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Unterhaltszahlungen" bedeutet regelmäßige Zahlungen (auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder von Pflichtunterhaltszahlungen), die nach dem Recht des Staates, in dem der Empfänger ansässig ist, bei diesem besteuert werden können.
(4) Nichtabzugsfähige Unterhaltszahlungen und regelmäßige Zahlungen für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes (auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder Pflichtunterhaltszahlungen), die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

Artikel 19 
Öffentlicher Dienst; Sozialversicherung

(1) a) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die die Vereinigten Staaten, ihre Einzelstaaten oder Gebietskörperschaften an natürliche Personen, ausgenommen deutsche Staatsangehörige, zahlen, sind in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit.
b) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder oder Gemeinden - einschließlich der Ruhegehälter, die eine ihrer öffentlich-rechtlichen Rentenanstalten - an natürliche Personen, ausgenommen Staatsbürger der Vereinigten Staaten und natürliche Personen, denen die Einreise in die Vereinigten Staaten zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes gestattet worden ist, zahlen, sind in den Vereinigten Staaten steuerbefreit.
c) Ruhegehälter, Renten und andere Beträge, die einer der Vertragsstaaten oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates als Ausgleich für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, sind im anderen Staat steuerbefreit.
d) Im Sinne dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck "Ruhegehälter" auch Renten, die an im Ruhestand befindliche zivile Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.
(2) Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats und andere öffentliche Ruhegehälter (soweit sie nicht in Absatz 1 behandelt sind), die ein Vertragsstaat an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Ist der vorhergehende Satz anzuwenden, so behandelt der andere Vertragsstaat diese Leistungen oder Ruhegehälter so, als handele es sich um Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung dieses anderen Vertragsstaats.

Artikel 20 
Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende

(1) Hält sich ein in einem Vertragsstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer im anderen Vertragsstaat für höchstens zwei Jahre zu fortgeschrittenen Studien oder Forschungsarbeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder anderen Einrichtung für Forschungsarbeiten zum öffentlichen Nutzen auf, so können die für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen nur im erstgenannten Staat besteuert werden. Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird. Personen, die im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum in den Genuß der Vergünstigungen der Absätze 2, 3 oder 4 gekommen sind, erhalten die Vergünstigungen dieses Absatzes nicht.
(2) Zahlungen - ausgenommen Vergütungen für persönliche Dienstleistungen -, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat zum Vollzeitstudium oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem Staat nicht besteuert, sofern die Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen oder von außerhalb dieses Staates überwiesen werden.
(3) Zahlungen - ausgenommen Vergütungen für persönliche Dienstleistungen -, die eine Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, als Zuschuß, Unterhaltsbeitrag oder Stipendium von einer gemeinnützigen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen privaten Organisation oder einer vergleichbaren öffentlichen Einrichtung erhält, werden im erstgenannten Staat nicht besteuert.
(4) Ein Student oder Lehrling im Sinne des Absatzes 2 oder der Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums im Sinne des Absatzes 3, der sich in einem Vertragsstaat höchstens vier Jahre aufhält, ist in diesem Staat von der Steuer auf alle Einkünfte aus unselbständiger Arbeit befreit, die 5.000 $ (fünftausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Deutscher Mark je Steuerjahr nicht übersteigen, vorausgesetzt, die Arbeit wird zum Zweck der Ergänzung von Geldmitteln ausgeübt, die anderweitig für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung zur Verfügung stehen.
(5) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Angestellter eines Unternehmens dieses Staates oder einer in Absatz 3 genannten Organisation oder Einrichtung ist und die sich vorübergehend höchstens ein Jahr im anderen Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer anderen Person als dem Unternehmen, der Organisation oder Einrichtung zu erwerben, ist im anderen Staat von der Steuer auf Vergütungen für persönliche Dienstleistungen - ohne Rücksicht darauf, wo sie erbracht wurden - befreit, wenn die Vergütungen 10.000 $ (zehntausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Deutscher Mark nicht übersteigen und sie von außerhalb dieses anderen Staates von dem Unternehmen, der Organisation oder Einrichtung für Dienstleistungen dieser Person gezahlt werden.

Artikel 21 
Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, Betriebsvermögen der Betriebstätte sind, oder der Empfänger im anderen Staat eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Einkünfte der festen Einrichtung zuzurechnen sind.

Artikel 22 
Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen), das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder Container, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Container dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens, dem das Vermögen gehört, nach Artikel 8 (Seeschiffahrt und Luftfahrt) besteuert werden können.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten wird die Steuer wie folgt festgesetzt: In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Begrenzungen (unter Beachtung künftiger, seine tragenden Prinzipien wahrender Änderungen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten auf die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten folgendes an:
a) die von dem Staatsbürger oder der ansässigen Person oder für diese Personen an die Bundesrepublik Deutschland gezahlte Einkommensteuer und
b) im Fall einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, der mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören, von der die Gesellschaft der Vereinigten Staaten Dividenden bezieht, die von der ausschüttenden oder für die ausschüttende Gesellschaft an die Bundesrepublik Deutschland gezahlte Einkommensteuer auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Im Sinne dieses Absatzes gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 (unter das Abkommen fallende Steuern) genannten Steuern, ausgenommen die Vermögensteuer und der nicht nach dem Gewinn berechnete Teil der Gewerbesteuer, als an die Bundesrepublik Deutschland gezahlte Einkommensteuern. Die allein auf Grund dieses Artikels gewährten Anrechnungsbeträge dürfen, wenn sie anderweitig gewährten Anrechnungen für in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannte Steuern hinzugerechnet werden, in keinem Steuerjahr den Teil der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten vom Einkommen übersteigen, der dem Verhältnis der aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden steuerpflichtigen Einkünfte zum Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte entspricht.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten sowie die in den Vereinigten Staaten gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte aus nach dem Recht der Vereinigten Staaten steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (mit Ausnahme von Personengesellschaften) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der in den Vereinigten Staaten ansässigen Gesellschaft gehören. Der vorhergehende Satz gilt nicht bei Dividenden, die von einer Regulated Investment Company gezahlt werden, und Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer der Vereinigten Staaten abgezogen worden sind. Für Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe der beiden vorhergehenden Sätze von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der Vereinigten Staaten angerechnet, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:
aa) Einkünfte aus Dividenden im Sinne des Artikels 10 (Dividenden), auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist;
bb) Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 (Veräußerungsgewinne) anzuwenden ist, vorausgesetzt, daß sie in den Vereinigten Staaten nur nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b besteuert werden können;
cc) Einkünfte, auf die Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) anzuwenden ist;
dd) Einkünfte, auf die Artikel 17 (Künstler und Sportler) anzuwenden ist;
ee) Einkünfte im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a (öffentlicher Dienst; Sozialversicherung), die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden;
ff) Einkünfte, die, soweit nicht Artikel 28 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) anzuwenden ist, nach diesem Abkommen von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit bleiben; und
gg) Einkünfte, auf die Absatz 21 des Protokolls anzuwenden ist.
Im Sinne dieses Absatzes gelten Gewinne oder Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person als aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden.
(3) Ist ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so gilt folgendes:
a) Bei den nicht nach Absatz 2 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmenden Einkünften, die bei Bezug durch eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person ohne Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit wären oder einem ermäßigten Satz der Steuer der Vereinigten Staaten unterlägen, rechnet die Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer nur die in den Vereinigten Staaten gezahlte Steuer an, die die Vereinigten Staaten nach diesem Abkommen erheben können; dabei werden die Steuern nicht berücksichtigt, die lediglich nach Absatz 1 des Protokolls auf Grund der Staatsbürgerschaft erhoben werden können;
b) für Zwecke der Berechnung der Steuer der Vereinigten Staaten rechnen die Vereinigten Staaten auf die Steuer der Vereinigten Staaten die Einkommensteuer an, die nach der in Buchstabe a genannten Anrechnung an die Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden ist; die so gewährte Anrechnung darf den Teil der Steuer der Vereinigten Staaten nicht schmälern, der nach Buchstabe a auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann; und
c) ausschließlich zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Vereinigten Staaten nach Buchstabe b gelten Einkünfte, die in Buchstabe a genannt sind, als aus der Bundesrepublik Deutschland stammend, soweit dies erforderlich ist, um die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte nach Buchstabe b zu vermeiden.
(4) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten zur Ausschüttung, so schließt dieser Artikel die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

Artikel 24 
Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Ungeachtet des Artikels 1 gilt diese Bestimmung auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1 (Verbundene Unternehmen), Artikel 11 Absatz 4 (Zinsen) oder Artikel 12 Absatz 4 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel steht der Erhebung der in Artikel 10 Absatz 8 (Dividenden) bezeichneten Steuer durch einen Vertragsstaat nicht entgegen.
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Artikel 25 
Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 (Gleichbehandlung) erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von vier Jahren nach der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung unterbreitet werden, die zur Doppelbesteuerung oder einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwände für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen oder anderen verfahrensrechtlichen Beschränkungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einigen über:
a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen, Anrechnungs- oder Freibeträgen bei der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat liegt;
b) die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen, Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen verbundenen Unternehmen und anderen Personen nach den in Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) niedergelegten Grundsätzen;
c) die Beilegung von Anwendungskonflikten bei diesem Abkommen, einschließlich der
aa) Qualifikation bestimmter Einkünfte,
bb) Qualifikation von Personen,
cc) Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte und
dd) der Behandlung von Einkünften, die nach dem Steuerrecht des Quellenstaats den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Einkünften zugeordnet werden;
d) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks;
e) eine den Zielen dieses Abkommens entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts (einschließlich der Vorschriften über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung); und
f) eine Erhöhung der in den Artikeln 17 (Künstler und Sportler) und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) genannten Beträge zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung.
Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so haben die Betroffenen das Recht, ihren Standpunkt der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten darzulegen. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
(5) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, von den zuständigen Behörden beigelegt. Können die zuständigen Behörden die Meinungsverschiedenheit nicht beilegen, so kann sie einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn beide zuständigen Behörden zustimmen. Das Verfahren wird zwischen den Vertragsstaaten durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg vereinbart und geregelt.

Artikel 26 
Informationsaustausch und Amtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 (Persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen, sofern die zuständige Behörde des die Information erteilenden Vertragsstaats keine Einwendungen erhebt.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
(3) Ersucht ein Vertragsstaat nach diesem Artikel um Informationen, so beschafft der andere Vertragsstaat die Information, auf die sich das Ersuchen bezieht, auf die gleiche Weise und im gleichen Umfang, als handle es sich bei der Steuer des erstgenannten Staates um eine Steuer des anderen Staates und als würde sie von ihm erhoben. Auf entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats stellt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, wenn möglich, Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten (einschließlich Bücher, Papiere, Erklärungen, Aufzeichnungen, Kontoauszüge und Schriftstücke) im gleichen Umfang zur Verfügung, wie diese Aussagen und Dokumente nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.
(4) Jeder der Vertragsstaaten bemüht sich, für den anderen Vertragsstaat die Steuerbeträge zu erheben, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer des anderen Staates keinen Personen zugute kommt, die hierauf keinen Anspruch haben.
(5) Absatz 4 verpflichtet keinen der Vertragsstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Maßnahmen bei der Erhebung seiner eigenen Steuern abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder öffentlichen Ordnung widersprechen.
(6) Die Vertragsstaaten können durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg vorsehen, daß sie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Informationen für Zwecke von Steuern austauschen können, die von einem Vertragsstaat erhoben werden und die nicht in Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannt sind.

Artikel 27 
Befreite Organisationen

(1) Ungeachtet des Artikels 28 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) sind Einkünfte einer deutschen Gesellschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, in den Vereinigten Staaten steuerbefreit, wenn und soweit sie
a) in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit ist und
b) bezüglich dieser Einkünfte in den Vereinigten Staaten steuerbefreit wäre, sofern sie in den Vereinigten Staaten errichtet worden und ausschließlich dort tätig wäre.
(2) Ungeachtet des Artikels 28 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) sind Einkünfte einer Gesellschaft oder Organisation in den Vereinigten Staaten, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffent1iche Zwecke verfolgt, in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit, wenn und soweit sie
a) in den Vereinigten Staaten steuerbefreit ist und
b) bezüglich dieser Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wäre, sofern sie eine deutsche Gesellschaft oder Organisation wäre, die ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist.

Artikel 28 
Schranken für die Abkommensvergünstigungen

(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, kann im anderen Vertragsstaat nur dann alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, wenn diese Person
a) eine natürliche Person ist;
b) ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist;
c) im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist (außer wenn das Gewerbe in der Plazierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten einer Bank oder Versicherungsgesellschaft) und die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden oder aus Anlaß dieser Tätigkeit anfallen;
d) eine Gesellschaft ist und ein wesentlicher und regelmäßiger Handel mit der Hauptgattung ihrer Aktien an einer anerkannten Börse stattfindet;
e) aa) eine Person ist, an der das wirtschaftliche Eigentum zu mehr als 50 vom Hundert (oder im Fall einer Gesellschaft: Deren Aktien jeder Gattung zahlenmäßig zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar Personen gehört (gehören), die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen gemäß Buchstabe a, b, d oder f beanspruchen können oder die Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind, und
bb) eine Person ist, deren Rohgewinn nicht zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung von Verbindlichkeiten (einschließlich Zins- oder Lizenzverbindlichkeiten) gegenüber Personen verwendet wird, die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht gemäß Buchstabe a, b, d oder f beanspruchen können oder die keine Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind; oder
f) eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation ist, die auf Grund ihres Status in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, allgemein von der Einkommensbesteuerung freigestellt ist, vorausgesetzt, daß die etwaigen Begünstigten, Mitglieder oder Teilhaber der Organisation zu mehr als der Hälfte Personen sind, die nach diesem Artikel Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben.
(2) Einer Person, die nach Absatz 1 keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Staates, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies zuläßt.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse"
a) das im Eigentum der National Association of Securities Dealers, Inc. stehende NASDAQ-System und jede Börse, die bei der Securities und Exchange Commission als nationale Effektenbörse im Sinne des Securities Exchange Act of 1934 registriert ist;
b) jede deutsche Börse, an der Aktien amtlich gehande1t werden;
c) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über eine abgestimmte Anwendung dieses Artikels. Die zuständigen Behörden tauschen gemäß Artikel 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe) die Informationen aus, die erforderlich sind, um diesen Artikel durchzuführen und in dem dort angesprochenen Bereich die Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten.

Artikel 29 
Erstattung der Abzugsteuern

(1) Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem im innerstaatlichen Recht dieses Staates vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt.
(2) Diese im Abzugsweg erhobene Steuer wird auf Antrag erstattet, soweit ihre Erhebung durch dieses Abkommen eingeschränkt wird.
(3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind.
(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat verlangen.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die vorstehenden Bestimmungen in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 25 (Verständigungsverfahren) durch.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen auch andere Verfahren zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen festlegen.

Artikel 30 
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen dieser Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Ungeachtet des Artikels 4 (Ansässigkeit) gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit ihrem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht zur Steuer herangezogen wird und
b) im Entsendestaat mit ihrem gesamten Einkommen oder mit ihrem Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Bediensteten oder für Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten zu den Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen wie dort ansässige Personen herangezogen werden.

Artikel 31 
Berlin-Klausel

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 32 
Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern sowie der Abgabe auf Versicherungsprämien auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 1990 gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Veranlagungszeiträume beziehungsweise Steuerjahre (taxable years, die am oder nach dem 1. Januar 1990 beginnen, ausgenommen jedoch die vor diesem Datum beginnenden Wirtschaftsjahre; und
c) bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die von Vermögenswerten erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 1990 vorhanden sind.
(3) Hätten einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen aus dem am 22. Juli 1954 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom 17. September 1965 ("das Abkommen von 1954") hat, nach dem genannten Abkommen weitergehende Steuerentlastungen zugestanden als nach diesem Abkommen, so ist das Abkommen von 1954 als Ganzes auf Antrag der Person auch noch auf den ersten Veranlagungszeitraum beziehungsweise das erste Steuerjahr anzuwenden, auf das dieses Abkommen sonst nach Absatz 2 Buchstabe b anzuwenden wäre.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels darf die Steuer, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a (Dividenden) von vor dem 1. Januar 1992 gezahlten oder gutgeschriebenen Dividenden (im Sinne des Absatzes 4 des genannten Artikels) erhoben wird, zwar 5 vom Hundert, nicht aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden übersteigen.
(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels
a) ist Artikel 10 Absatz 8 (Dividenden) auf die Steuern anzuwenden, die von dem ausschüttungsgleichen Betrag für die am oder nach dem 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeiträume beziehungsweise Steuerjahre erhoben werden, ausgenommen jedoch die vor diesem Datum beginnenden Wirtschaftsjahre; für Zwecke des vorhergehenden Satzes wird der ausschüttungsgleiche Betrag so behandelt, als werde er am letzten Tag des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft gezahlt;
b) ist Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a Satz 4 (Befreiung von der Doppelbesteuerung) nicht auf Dividenden anzuwenden, die von einer Regulated Investment Company vor dem 1. Januar 1991 gezahlt werden, sofern die Regulated Investment Company am 1. Oktober 1988 bestand.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt für die in Artikel 11 (Zinsen) und in Artikel 10 Absätze 4 und 5 (Dividenden) genannten Einkünfte folgendes:
a) Auf Zinsen im Sinne des Abkommens von 1954 einschließlich der Zinsen aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, die vor dem 1. Januar 1991 gezahlt oder gutgeschrieben werden, ist anstelle dieses Abkommens das Abkommen von 1954 anzuwenden;
b) Einkünfte aus Schuldverpflichtungen, auf die Artikel 10 Absatz 4 (Dividenden) anzuwenden ist, und Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, auf die Artikel 10 Absatz 5 (Dividenden) nicht anzuwenden ist, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, mit den in Artikel 10 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Sätzen besteuert werden, sofern diese Einkünfte am oder nach dem 1. Januar 1991 gezahlt oder gutgeschrieben werden;
c) Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft und Einkünfte aus Genußrechten oder Genußscheinen, auf die Artikel 10 Absatz 5 (Dividenden) anzuwenden ist, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, mit einem Satz besteuert werden, der 15 vom Hundert des Bruttobetrags nicht übersteigt, sofern diese Einkünfte vor dem 1. Januar 1991 gezahlt oder gutgeschrieben werden;
d) Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft und Einkünfte aus Genußrechten oder Genußscheinen, auf die Artikel 10 Absatz 5 (Dividenden) nicht anzuwenden ist, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, mit den in Artikel 10 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Sätzen besteuert werden, wenn die Einkünfte am oder nach dem 1. Januar 1990 gezahlt oder gutgeschrieben werden; und e) die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht auf die in Artikel 10 Absatz 6 (Dividenden) oder Artikel 11 Absatz 3 (Zinsen) genannten Einkünfte anzuwenden.
(7) Das Abkommen von 1954 tritt außer Kraft, wenn die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß diesem Artikel in Kraft treten.

Artikel 33
Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am oder vor dem dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern sowie der Abgabe auf Versicherungsprämien auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Steuern, die für die Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt, ausgenommen jedoch die vor diesem Zeitpunkt beginnenden Wirtschaftsjahre; und
c) bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die von Vermögenswerten erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorhanden sind, das auf das Kündigungsjahr folgt.

Geschehen zu Bonn am 29. August 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Protokoll

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

(1) Zu den allgemeinen Auswirkungen des Abkommens
a) Soweit nicht Buchstabe b gilt, können die Vereinigten Staaten ungeachtet der Bestimmungen des Abkommens oder dieses Protokolls ihre ansässigen Personen (im Sinne des Artikels 4 - Ansässigkeit -) und ihre Staatsbürger besteuern, als sei das Abkommen nicht in Kraft getreten. Im Sinne dieser Bestimmung umfaßt der Ausdruck "Staatsbürger" auch einen ehemaligen Staatsbürger, bei dem der Verlust der Staatsbürgerschaft hauptsächlich der Vermeidung der Einkommensteuer dienen sollte, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust.
b) Nicht berührt werden durch Buchstabe a die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten
aa) nach Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene Unternehmen), Artikel 13 Absatz 6 (Veräußerungsgewinne), Artikel 18 Absätze 3 und 4 (Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen), Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 (Öffentlicher Dienst; Sozialversicherung) und nach den Artikeln 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), 24 (Gleichbehandlung und 25 (Verständigungsverfahren) gewähren, und
bb) nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b (öffentlicher Dienst; Sozialversicherung) und nach den Artikeln 20 (Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende) und 30 (Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen) natürlichen Personen gewähren, die weder Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind noch dort den Status von Einwanderern haben.
c) Das Abkommen schränkt Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, Freibeträge oder Steuerabzugsbeträge, Anrechnungsbeträge oder andere Vergünstigungen nicht ein, die jetzt oder später gewährt werden auf Grund
aa) der Gesetze eines Vertragsstaats oder
bb) einer anderen Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten.
d) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, ihre Steuern auf Beträge zu erheben, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes dem Einkommen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind. Wenn diese Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung führt, beraten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 25 Absatz 3 (Verständigungsverfahren) über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(2) Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässigkeit)
Die Bundesrepublik Deutschland behandelt einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder einen Ausländer, dem die Einreise zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes rechtmäßig gestattet worden ist (Inhaber einer "grünen Karte"), nur dann als in den Vereinigten Staaten ansässig, wenn er in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt (substantial presence) oder dort eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Zu Artikel 5 (Betriebsstätte) und Artikel 14 (Selbständige Arbeit)
Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat Konzerte oder Theateraufführungen gibt oder als Unterhaltungskünstler auftritt oder ähnliche Darbietungen und Revuen veranstaltet und die im anderen Vertragsstaat nicht nach Artikel 17 (Künstler und Sportler) besteuert werden kann, wird nicht so behandelt, als habe sie eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung in diesem Staat, wenn sie sich dort nicht länger als insgesamt 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr aufhält.

(4) Zu Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Gewerbliche Gewinne) und Artikel 13 Absatz 3 (Veräußerungsgewinne)
Einnahmen, Veräußerungsgewinne oder Ausgaben, die einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind, sind bei der Durchführung der Artikel 7 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 3 im Staat der Betriebsstätte oder festen Einrichtung auch dann zu versteuern oder abzuziehen, wenn ihre Zahlung aufgeschoben wird, bis die Betriebsstätte oder feste Einrichtung nicht mehr besteht. Der vorhergehende Satz schließt es nicht aus, auf die aufgeschobenen Zahlungen innerstaatliche Regelungen eines Vertragsstaats über die periodengerechte Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben anzuwenden.

(5) Zu Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) und Artikel 13 (Veräußerungsgewinne)
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das während einer bestimmten Zeit Betriebsvermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung war, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat oder hatte, können vom anderen Staat nur bis zur Höhe des Gewinns besteuert werden, der auf diese Zeit entfällt. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 oder des Artikels 13 kann die Steuer auf diese Gewinne zu dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem die Gewinne nach dem Recht des anderen Staates realisiert und steuerlich erfaßt werden, wenn dieser Zeitpunkt innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum liegt, von dem ab das Vermögen nicht mehr Betriebsvermögen der Betriebsstätte oder festen Einrichtung ist (oder innerhalb des von dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten vorgesehenen kürzeren Zeitraums) .

(6) Zu Artikel 7 Absatz 3 (Gewerbliche Gewinne)
Die zuständigen Behörden können für die Zurechnung der in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Aufwendungen bei einer Betriebsstätte in gegenseitigem Einvernehmen gemeinsame Verfahren vereinbaren, die von den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren abweichen.

(7) Zu Artikel 9 (Verbundene Unternehmen)
Jeder Vertragsstaat kann die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, nach denen Einnahmen, abzuziehende Beträge, Steueranrechnungs- oder Freibeträge zwischen verbundenen Personen aufzuteilen oder zuzurechnen sind, anwenden, um abzuziehende Beträge, Steueranrechnungs- oder Freibeträge nach den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1 aufzuteilen oder zuzurechnen. Artikel 9 ist nicht so auszulegen, als beschränke er einen Vertragsstaat bei der Aufteilung von Einkünften zwischen Personen, die auf andere Weise als durch mittelbare oder unmittelbare Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 miteinander verbunden sind (zum Beispiel durch kommerzielle oder vertragliche Beziehungen, die zu beherrschendem Einfluß führen) die Aufteilung muß aber sonst den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1 entsprechen.

(e) Zu Artikel 10 Absatz 3 (Dividenden)
Für Zwecke der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten wird der in den Vereinigten Staaten ansässige Anteilseigner so behandelt, als habe er eine Erstattung deutscher Steuer in Form einer Dividende in Höhe von 5,88 vom Hundert der tatsäch1ich gezahlten Dividende (vor deutscher Kapitalertragssteuer) erhalten. Die Summe dieser Erstattung der tatsächlichen Dividende gilt als mit deutscher Kapitalertragsteuer zu dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Satz belastet.

(9) Zu Artikel 10 Absatz 8 (Dividenden)
Das tragende Prinzip des "ausschüttungsgleichen Betrages" nach dem Recht der Vereinigten Staaten besteht darin, den Teil der in Absatz 8 Buchstabe a genannten Einkünfte darzustellen, der dem Betrag vergleichbar ist, der als Dividende ausgeschüttet würde, falls eine inländische Tochtergesellschaft diese Einkünfte erzielt hätte.

(10) Zu den Artikeln 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren)
Für einen Vertragsstaat gilt der im anderen Vertragsstaat ansässige Bezieher von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren als Nutzungsberechtigter im Sinne der Artikel 10, 11 und 12, wenn der Bezieher die Person ist, der die Einkünfte nach dem Recht des erstgenannten Staates steuerlich zuzurechnen sind.

(11) Zu Artikel 11 (Zinsen)
Bei einer in den Vereinigten Staaten gelegenen Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft ist der Überschuß der bei der Betriebsstätte abzugsfähigen Zinsen über die von ihr tatsächlich gezahlten Zinsen als Zins zu behandeln, der von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem bezogen wird.

(12) Zu Artikel 12 (Lizenzgebühren)
Wird bei einem in einem Vertragsstaat ansässigen Künstler eine Darbietung im anderen Vertragsstaat aufgezeichnet, hat er ein Recht in bezug auf die Nutzung der Aufzeichnung und bezieht er dafür ein nach Verkauf oder öffentlicher Aufführung bemessenes Entgelt, so wird das Entgelt nach Maßgabe dieses Artikels behandelt.

(13) Zu Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne)
Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt" im Sinne dieses Absatzes umfaßt, wenn es sich bei dem anderen Vertragsstaat um die Vereinigten Staaten handelt, ein "real property interest" nach dem Recht der Vereinigten Staaten.

(14) Zu Artikel 13 Absatz 3 (Veräußerungsgewinne)
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verhindere er die Behandlung von Gewinnen als Veräußerungsgewinn im Sinne von Absatz 3, wenn der Gewinn durch eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, einem Treuhandvermögen (trust) oder einem Nachlaß (estate) erzielt wird, welche(r) eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte hat.

(15) Zu Artikel 17 Absatz l (Künstler und Sportler)
Kann nach Artikel 17 Absatz 1 ein Künstler oder Sportler in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden, so wird eine im Abzugsweg erhobene Steuer dem Steuerpflichtigen nur auf Antrag am Ende des betreffenden Kalenderjahrs erstattet. Artikel 29 Absatz 6 (Erstattung der Abzugsteuern) bleibt unberührt.

(16) Zu Artikel 18 Absatz 3 (Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen)
Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person wird in bezug auf Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die an eine in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person gezahlt werden, der Betrag zum Abzug zugelassen, der zum Abzug zugelassen würde, wenn die letztgenannte Person in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre.

(17) Zu Artikel 20 Absatz 2 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende)
Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaats oder von einer mit öffentlichen Mitteln ausgestatteten Organisation zur Vergabe von Stipendien geleistet werden, gelten in voller Höhe als aus Quellen außerhalb des anderen Staates stammend. Der vorstehende Satz gilt auch für Zahlungen, die im Rahmen von Programmen geleistet werden, die von Organisationen beider Vertragsstaaten gemeinsam finanziert werden, wenn mehr als 50 vom Hundert dieser Gelder aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates oder von einer mit diesen Mitteln ausgestatteten Organisation zur Vergabe von Stipendien bereitgestellt werden. Die zuständigen Behörden bestimmen die Stipendienprogramme, deren Zahlungen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen als aus Quellen außerhalb eines Vertragsstaats stammend zu behandeln sind.

(18) Zu Artikel 20 Absätze 1, 4 und 5 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende)
Wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person sich im anderen Vertragsstaat während eines längeren als des festgesetzten Zeitraums aufhält , kann der andere Staat die Person nach seinem innerstaatlichen Recht für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts besteuern, es sei denn, daß die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.

(19) Zu Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte)
Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die Dividende einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in den Vereinigten Staaten hat, kann die Bundesrepublik Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10 Absatz 2 und 3 (Dividenden) vorgesehenen Sätzen besteuern. Die Vereinigten Staaten rechnen die Steuer nach

Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) an.
(20) Zu Artikel 23 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)
Weist das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für Einkünfte zu, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten aus Quellen in den Vereinigten Staaten selbst stammen, so gewähren die Vereinigten Staaten die in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehene Anrechnung vorbehaltlich solcher Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten, die bei Einkünften aus Quellen in den Vereinigten Staaten die Anrechnung ausländischer Steuern ausschließen, sowie die in Artikel 23 Absatz 3 vorgesehene Anrechnung. Im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 bedeuten die "tragenden Prinzipien" die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung der Steuern, die von aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften erhoben werden, wie sie auf der Grundlage der geltenden, durch das Abkommen modifizierten Quellenvorschriften der Vereinigten Staaten gewährt wird. Während sich Einzelheiten und Begrenzungen der Anrechnung durch Neufassung von Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten ändern dürfen, muß ungeachtet solcher Neufassungen gewährleistet bleiben, daß im Rahmen des genannten Absatzes die deutschen Steuern von Einkünften aus deutschen Quellen angerechnet werden.

(21) Zu Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) und Artikel 25 (Verständigungsverfahren)
Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a,
a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 - Verbundene Unternehmen - und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und
aa) wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder
bb) wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder
b) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts den Vereinigten Staaten auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.
Im Fall einer Notifikation nach Buchstabe b können die Vereinigten Staaten vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(22) Zu Artikel 24 Absatz 1 (Gleichbehandlung)
Artikel 24 Absatz 1 verpflichtet die Vereinigten Staaten nicht, einer nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit die gleiche steuerliche Behandlung zuteil werden zu lassen wie einem nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen Staatsbürger der Vereinigten Staaten.

(23) Zu Artikel 25 (Verständigungsverfahren)
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, einen von einer Person ausgesprochenen Verzicht auf ihre Rechte nach diesem Artikel unberücksichtigt zu lassen.

(24) Zu Artikel 25 Absatz 5 (Verständigungsverfahren)
Die für den Einzelfall zu treffende Entscheidung der Schiedsstelle ist für beide Vertragsstaaten für diesen Einzelfall bindend.

(25) Zu Artikel 25 Absatz 5 (Verständigungsverfahren) und Artikel 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe)
Die Vertragsstaaten können der Schiedsstelle die Informationen überlassen, die zur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlich sind, jedoch unterliegen die Mitglieder der Schiedsstelle den für die Offenlegung geltenden Beschränkungen nach Artikel 26.

(26) Zu Artikel 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe)
Die Bundesrepublik Deutschland tauscht nach diesem Artikel Informationen auf Ersuchen oder ohne Ersuchen in dem Umfang aus, in dem dies in dem EG-Amtshilfegesetz vom 19. Dezember 1985 (vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen unter Wahrung der tragenden Prinzipien) vorgesehen ist.

(27) Zu Artikel 27 (Befreite Organisationen)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden Verfahren zur Durchführung dieses Artikels ausarbeiten.

(28) Zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f (Schranken für die Abkommensvergünstigungen)
Zu den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f genannten, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen gehören unter anderem Pensionskassen, Pensionstrusts, private Stiftungen, Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände und ähnliche Organisationen. In jedem Fall hat eine Pensionskasse, ein Pensionstrust oder ein ähnlicher Rechtsträger, der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zu dem Zweck errichtet worden ist, Ruhegehälter, Invaliditätsrenten oder andere Sozialleistungen für Arbeitnehmer zu gewähren, Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn der jeweilige Träger dieser Einrichtung auf Grund von Artikel 28 Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat.

Geschehen zu Bonn am 29. August 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 


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