Viele gemeinnützige Vereine und Organisationen unterhalten bereits eine eigene Homepage, auf der sie sich und ihre Aktivitäten der Öffentlichkeit präsentieren. Da liegt es nahe, auch auf die Förderer des Vereins (Sponsoren) hinzuweisen, insbesondere, wenn es sich bei den Sponsoren um Unternehmen handelt, die größere Beträge zur Förderung sportlicher oder kultureller Zwecke zur Verfügung stellen und sich davon einen Werbeeffekt versprechen. Besitzt der Sponsor eine eigene Unternehmenshomepage, so bietet es sich geradezu an, dass der Verein ein entsprechendes Link auf die Seiten des Sponsors einrichtet, um Vereinsmitglieder und Besucher der Vereinshomepage zum Aufruf der Seiten des Sponsors zu bewegen.
Die Einrichtung eines solchen Links auf die Internet-Seiten des Sponsors kann jedoch zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Denn ein gemeinnütziger Verein, der aktive Werbemaßnahmen zugunsten eines Sponsors unternimmt oder bei dessen Werbemaßnahmen mitwirkt, überschreitet die Grenze zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Folge, dass die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfreiheit der Vereinseinnahmen zumindest teilweise verloren geht, wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt Euro 30.678,- übersteigen (§ 64 Abs. 3 Abgabenordnung).
Die Grenzziehung zwischen steuerfreiem Sponsoring und steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb sorgt in der Praxis immer wieder für erhebliche Probleme. Die Finanzverwaltung hat deshalb im "Sponsoringerlass" (BStBl. I 1998, 212) festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen bzw. Leistungen des Sponsors beim Empfänger steuerfrei sind: Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn der geförderte Verein dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist ("Duldung" von Werbemaßnahmen des Sponsors im Gegensatz zur aktiven Teilnahme daran). Um den Vereinen entgegenzukommen, lässt die Finanzverwaltung auch zu, dass der Verein auf Plakaten, Eintrittskarten, Ausstellungskatalogen usw. auf die Förderung durch den Sponsor hinweist, wobei dieser Hinweis unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen darf, solange die Angabe des Sponsors nicht besonders hervorgehoben ist.
Zunächst war unklar, wie diese - ohnehin schon schwammigen - Abgrenzungskriterien auf die Nennung von Sponsoren auf der Vereinshomepage anzuwenden waren. Das bayerische Finanzministerium hat zu dieser Frage dann in einem Erlass Stellung genommen, der von den anderen Bundesländern übernommen worden ist (Erlass v. 11.2.2000, Az. 33 - S 0183 -12/14 - 59238, DStR 2000, 594): Danach ist die bloße Nennung des Sponsors bzw. die Abbildung seines Logos auf der Vereinshomepage unschädlich, da diese Form des Hinweises auf den Sponsor der nach dem Sponsoringerlass zulässigen Nennung auf Plakaten usw. vergleichbar ist. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb soll nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch dann entstehen, wenn "durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der sponsernden Firma umgeschaltet" werden könne.
Diese Ausführungen sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wenig überzeugend. Zum einen bleibt unklar, welche Bedeutung der Einschränkung "zu den Werbeseiten der sponsernden Firma" zukommt. Heißt dies, dass ein Link auf die Einstiegsseite der Unternehmenshomepage unschädlich ist, wenn sich auf dieser Seite keine (Eigen-)Werbung befindet? Ist dies überhaupt eine taugliche Unterscheidung, wenn man davon ausgeht, dass jeder Internetauftritt eines kommerziellen Unternehmens zumindest auch unter Werbe- und Imagegesichtspunkten gestaltet wird?
Zum anderen scheint mir die pauschale Argumentation "Linksetzung = gewerbliche Werbeleistung zugunsten eines anderen" rechtlich verfehlt. Denn die Eigenart des World Wide Web besteht ja gerade darin, dass man mittels Hyperlinks auf andere Angebote verweist. Ordnet man das Setzen eines Links als gewerbliche Leistung ein, so hat man in dem Fall, dass der Betreiber der verlinkten Seite ein "reziprokes" Link einrichtet (also zurücklinkt) schon einen Leistungsaustausch (Werbeleistung gegen Werbeleistung), der bei den Beteiligten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen und wohl auch als tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 S. 2 UStG der Umsatzsteuer unterliegen würde (so Lehr, DStR 2002, 988, 989; differenzierend dagegen Käbisch, Internet und Umsatzsteuer, Diss. 2002, Teil 2.A.III.2 ["Gegengeschäfte"]). Unterhält ein Steuerpflichtiger gar eine Linksammlung - wie der Verfasser dieses Textes - und wird auf diese Linksammlung vielfach zurückverwiesen, müsste man nach der Logik des Bayerischen Finanzministers sogar eine Vielzahl gewerblicher Werbeleistungen annehmen, die an verschiedene Abnehmer erbracht und von diesen durch eine eigene Werbeleistung zugunsten des Betreibers der Linksammlung entgolten werden.
Richtigerweise ist jedoch in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Einrichtung des Links tatsächlich Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung ist, die in einem Austauschverhältnis zu der Leistung des Sponsors steht, oder ob es sich lediglich um ein einfaches Hyperlink bzw. um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt. Letzteres ist anzunehmen, wenn keine Verknüpfung mit der Leistung des Sponsors besteht, etwa weil die Sponsoringvereinbarung keine Regelung zu diesem Punkt enthält und der Verein aus eigenem Antrieb das Logo mit einem Link unterlegt. Ist die Verlinkung dagegen Teil einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Sponsor, so ist das erforderliche Austauschverhältnis grundsätzlich gegeben. Es ist dann aber in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Einrichtung des Links neben anderen, für sich betrachtet "unschädlichen" Leistungen wie z.B. Abdruck des Logos im Ausstellungskatalog überhaupt ins Gewicht fällt. Denn anders als in dem von der Finanzverwaltung herangezogenen Vergleichsfall "Werbung in Vereinszeitschrift" ist der (Kosten-)Aufwand für die Verlinkung eher gering, so dass es m.E. unverhältnismäßig wäre, die gesamte Leistung des Sponsors allein aufgrund der Verlinkung in eine steuerpflichtige Einnahme umzuqualifizieren.
Für die Praxis allerdings heißt es, sich auf den Erlass der Bayern einzurichten und etwaige Links auf der Vereinshomepage vorsichtshalber zu entfernen, bis die Finanzgerichte die Rechtslage geklärt haben. Dem Vernehmen nach sind auch die Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen auf "Internetpatrouille", um schädliche Links aufzuspüren. Immerhin sind die Nennung des Firmennamens und die Abbildung des Sponsorenlogos weiterhin zulässig, wobei Spitzfindige auf die Idee kommen könnten, die Internet-Adresse des Sponsors als reinen Text (also nicht als Hyperlink) neben dessen Namen zu platzieren oder vielleicht ein Logo zu verwenden, auf dem die Internetadresse abgebildet ist.
Dr. Reimar Pinkernell,
Rechtsanwalt/Steuerberater, LL.M.
Bonn, 11. August 2002
Nachtrag vom 15.11.2012: Die hier beschriebene ertragsteuerliche Problematik ist weiterhin aktuell. Das BMF hat nunmehr auch zur umsatzsteuerlichen Einordnung der Leistungen des gesponserten Vereins Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 13.11.2012). Die bloße Nennung des Sponsors auf der Homepage des geförderten Vereins bzw. die Abbildung des Logos des Sponsors stellt danach keine steuerbare sonstige Leistung dar, sofern sie ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten erfolgt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Verlinkung als "aktive Werbeleistung" der Umsatzsteuer unterliegt.