Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Vereinigten Staaten von Amerika -
von dem Wunsch geleitet, bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden -
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen gilt für
a) Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten, und
b) Schenkungen von Schenkern, die im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.
(1) Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind
a) in den Vereinigten Staaten von Amerika: die Bundeserbschaftsteuer (Federal estate tax) und die Bundesschenkungsteuer (Federal gift tax) einschließlich der Steuer auf Übertragungen, bei denen eine oder mehrere Generationen übersprungen werden;
b) in der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(1) Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet der Ausdruck "Vereinigte Staaten von Amerika", im geographischen Sinne verwendet, die Bundesstaaten und den Distrikt Columbia. Der Ausdruck umfasst auch das Küstenmeer der Vereinigten Staaten von Amerika und den Meeresboden und Meeresuntergrund der an die Küste der Vereinigten Staaten von Amerika angrenzenden, aber jenseits des Küstenmeers gelegenen Unterwassergebiete, über die die Vereinigten Staaten von Amerika in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für die Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze dieser Gebiete Hoheitsrechte ausüben;
b) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie die an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in Bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichneten Gebiete;
c) bedeutet der Ausdruck "Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen;
d) bedeutet der Ausdruck "Unternehmen eines Vertragsstaats" ein Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat betrieben wird;
e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) auf Seiten der Vereinigten Staaten von Amerika den Finanzminister (Secretary of the Treasury) oder seinen bevollmächtigten Vertreter und
ii) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
(1) Eine natürliche Person hat im Sinne dieses Abkommens einen Wohnsitz
a) in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn sie dort ansässig ist oder Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist;
b) in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder aus anderen Gründen für die Zwecke der deutschen Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.
(2) Hatte nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 Folgendes:
a) Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte sie in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die natürliche Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
c) hatte die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, dessen Staatsangehöriger sie war;
d) war die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) War eine natürliche Person im Zeitpunkt ihres Todes oder der Schenkung
a) Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein, und
b) hatte sie auf Grund des Absatzes 1 einen Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten und
c) hatte sie im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz auf Grund des Absatzes 1 für die Dauer von nicht mehr als zehn Jahren gehabt,
so gilt der Wohnsitz dieser Person und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen, ungeachtet des Absatzes 2 als in dem Vertragsstaat gelegen, dessen Staatsangehörige sie waren.(4) Eine natürliche Person, die im Zeitpunkt ihres Todes oder der Schenkung in einer Besitzung der Vereinigten Staaten von Amerika ansässig war und nur deshalb Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika wurde, weil sie
a) Staatsbürger einer solchen Besitzung war oder
b) in einer solchen Besitzung geboren wurde oder dort ansässig war,
wird für die Zwecke dieses Abkommens so behandelt, als habe sie in dem genannten Zeitpunkt keinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika gehabt und als sei sie in dem genannten Zeitpunkt kein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika gewesen.
(5) Für die Zwecke dieses Abkommens wird die Frage, ob eine andere als eine natürliche Person ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, nach dem Recht dieses Staates bestimmt. Hat diese Person ihren Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall in gegenseitigem Einvernehmen.
(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
(1) Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte darstellt - ausgenommen das nach den Artikeln 5 und 7 zu behandelnde Vermögen - kann im anderen Staat besteuert werden.
(2)
a) Der Ausdruck "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines Vertragsstaats ganz oder teilweise ausgeübt wird.
b) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
ein Ladengeschäft oder eine andere Verkaufseinrichtung,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen,
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
c) Ungeachtet des Buchstabens a begründet eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten keine Betriebstätte:
das Benutzen von Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens;
das Unterhalten eines Bestands von Gütern oder Waren des
Unternehmens zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
das Unterhalten eines Bestands von Gütern oder Waren des
Unternehmens zu dem Zweck, sie durch ein anderes Unternehmen
bearbeiten oder verarbeiten zu lassen;
das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung zu dem
Zweck, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder Informationen zu beschaffen;
das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung zu dem
Zweck, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, wenn sie vorbereitender Art sind
oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
d) Hat ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat keine Betriebstätte im Sinne der Buchstaben a bis c, so wird es dennoch so behandelt, als habe es im letztgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn es in diesem Staat durch einen Vertreter gewerblich tätig ist, der eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat regelmäßig ausübt, es sei denn, dass sich die Ausübung der Vollmacht auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
e) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Staat, weil es dort seine gewerbliche Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.
f) Der Umstand, dass eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person oder eine Körperschaft eines der Vertragsstaaten
i) eine Körperschaft des anderen Staates beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr gemeinsam beherrscht wird oder
ii) eine Körperschaft beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr gemeinsam beherrscht wird, die im anderen Staat (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) gewerblich tätig ist,
wird bei der Feststellung, ob diese Person oder Körperschaft eine Betriebstätte im anderen Staat hat, nicht berücksichtigt.
(3) Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das zu einer der Ausübung einer selbständigen Arbeit dienenden festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat gehört - ausgenommen das unter Artikel 5 fallende Vermögen - kann im anderen Staat besteuert werden.
Seeschiffe und Luftfahrzeuge eines Unternehmens, die Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat sind und die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat und gehört der Personengesellschaft unter Artikel 5 oder 6 fallendes Vermögen, so kann die Beteiligung in dem Staat besteuert werden, in dem das betreffende Vermögen liegt, jedoch nur mit dem diesem Teil des Vermögens zuzurechnenden Teil ihres Wertes.
Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und nicht unter Artikel 5, 6, 7 oder 8 fällt, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden; Artikel 11 Absatz 1 bleibt unberührt.
(1) Bei Vermögen, das Teil eines Nachlasses oder einer Schenkung ist und das lediglich in Übereinstimmung mit Artikel 5, 6 oder 8 in einem Vertragsstaat der Besteuerung unterliegt, sind Schulden mindestens in Höhe der nachstehend vorgesehenen Beträge bei der Wertermittlung mindernd zu berücksichtigen oder als Abzüge vom Vermögenswert zuzulassen:
a) bei dem in Artikel 5 genannten Vermögen die Schulden, die für den Erwerb, die Instandsetzung oder die Instandhaltung des Vermögens aufgenommen wurden;
b) bei dem in Artikel 6 genannten Vermögen die Schulden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung aufgenommen wurden, und
c) bei der in Artikel 8 genannten Beteiligung an einer Personengesellschaft die Schulden, auf die Buchstabe a oder Buchstabe b Anwendung fände, wenn das in dem erwähnten Artikel genannte Vermögen einer Personengesellschaft dem Erblasser oder Schenker unmittelbar gehörte.
(2) Vermögen, das einer Körperschaft oder Organisation eines Vertragsstaats, die ausschließlich religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder öffentlichen Zwecken dient, oder einer öffentlichen Einrichtung eines Vertragsstaats zur Verwendung für diese Zwecke oder zur Nutzung übertragen wurde, ist von der Steuer des anderen Vertragsstaats befreit, wenn und soweit die Übertragung des Vermögens an die Körperschaft, Organisation oder Einrichtung
a) im erstgenannten Vertragsstaat steuerbefreit ist und
b) im anderen Vertragsstaat steuerbefreit wäre, wenn sie an eine ähnliche Körperschaft, Organisation oder öffentliche Einrich- tung dieses anderen Staates vorgenommen worden wäre.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Anwendung dieser Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ruhegehälter, Renten und andere Beträge, die von einem Vertragsstaat, einem Bundesstaat, einem Land oder ihren Gebietskörperschaften oder aus einer öffentlichen Kasse, die nach dem öffentlichen Recht des Staates, des Landes oder der Gebietskörperschaft errichtet worden ist, oder auf Grund einer Regelung, die eine in diesem Staat ansässige Person getroffen hat,
a) nach dem Sozialversicherungsrecht dieses Staates oder
b) als Vergütung für geleistete Dienste oder
c) als Ausgleich erlittener Schäden
gezahlt werden, sind im anderen Vertragsstaat insoweit steuerbefreit, als sie im erstgenannten Vertragsstaat steuerbefreit wären, wenn der Erblasser dort seinen Wohnsitz hätte. Die so steuerbefreiten Beträge können jedoch auf den Versorgungsfreibetrag nach dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht angerechnet werden.
(4) Vermögen (ausgenommen Gesamtgut), das von einem Erblasser oder Schenker, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte oder Staatsangehöriger dieses Staates war, auf den Ehegatten übergeht und das lediglich auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8 im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, wird bei der Festsetzung der Steuer dieses anderen Staates nur insoweit in die Besteuerungsgrundlage einbezogen, als sein Wert (nach Berücksichtigung der zulässigen Abzüge) 50 vom Hundert des Wertes des gesamten in die Besteuerungsgrundlage einbezogenen Vermögens übersteigt, das von dem anderen Staat besteuert werden kann. Der vorhergehende Satz darf aber nicht dazu führen,
a) dass aus der Besteuerungsgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland ein Betrag ausgenommen wird, der den Freibetrag des Ehegatten übersteigt, der bei Übertragungen an unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten nach dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht gewährt wird;
b) dass die in den Vereinigten Staaten von Amerika geschuldete Steuer auf einen Betrag senkt, der niedriger ist als die Steuer, die bei Anwendung der für eine Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Steuersätze auf die nach dem genannten Satz ermittelte Besteuerungsgrundlage zu zahlen wäre.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ehemalige Staatsangehörige oder langfristig Ansässige der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a.
(5) Bei der Festsetzung der von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Erbschaftsteuer wird auf den Nachlass eines Erblassers (der nicht Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist), der im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, ein Anrechnungsbetrag in Höhe des größeren der folgenden Beträge gewährt:
a) des Betrags, der das gleiche Verhältnis zu der nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf den Nachlass eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika gewährten Anrechnung ergibt wie der Wert des Teils des Bruttonachlasses des Erblassers, der sich im Zeitpunkt seines Todes in den Vereinigten Staaten von Amerika befindet, zu dem Wert des gesamten Bruttonachlasses des Erblassers, ungeachtet dessen, wo er sich befindet; oder
b) der Anrechnungsbetrag, der nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf den Nachlass einer nicht ansässigen Person gewährt wird, die kein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist.
Ein andernfalls nach diesem Absatz zulässiger Anrechnungsbetrag wird um den Betrag einer früher auf eine vom Erblasser vorgenommene Schenkung gewährten Anrechnung gekürzt. Für die Zwecke des Buchstabens a darf der in den Vereinigten Staaten von Amerika befindliche Teil des Bruttonachlasses des Erblassers den Teil seines Bruttonachlasses nicht übersteigen, der von den Vereinigten Staaten von Amerika nach Maßgabe dieses Abkommens besteuert werden kann. Ein andernfalls nach Buchstabe a zulässiger Anrechnungsbetrag wird nur gewährt, wenn alle erforderlichen Informationen zur Überprüfung und Berechnung des Anrechnungsbetrags zur Verfügung gestellt werden.
(6) Bei der Festsetzung der von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Erbschaftsteuer wird der Wert des Nachlasses eines Erblassers ermittelt, indem vom Wert des Bruttonachlasses ein Betrag in Höhe des Wertes von Vermögensanteilen abgezogen wird, die auf den überlebenden Ehegatten des Erblassers (im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika) übergehen und für die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika Anspruch auf einen Ehegattenfreibetrag bei der Erbschaftsteuer bestehen würde, wenn der überlebende Ehegatte ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika wäre und alle zur Verfügung stehenden Wahlrechte ordnungsgemäß wahrgenommen würden (im Folgenden als "anspruchsberechtigtes Vermögen" bezeichnet). Für den Nachlass des Erblassers besteht Anspruch auf einen solchen Ehegattenfreibetrag, sofern
a) der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte,
b) der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen Wohnsitz entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte,
c) falls sowohl der Erblasser als auch sein überlebender Ehegatte ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in den Vereinigten Staaten von Amerika hatten, einer von ihnen oder beide deutsche Staatsangehörige waren, und
d) der Nachlassverwalter die Vergünstigungen nach diesem Absatz beansprucht und unwiderruflich auf die Vergünstigungen anderweitiger Ehegattenfreibeträge bei der Erbschaftsteuer verzichtet, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund einer amerikanischen Erbschaftsteuererklärung gewährt würden, die bis zu dem Tag, bis zu dem nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ein Treuhandvermögen (qualified domestic trust) errichtet werden könnte, für den Nachlass des Erblassers abgegeben wird.
Der nach diesem Absatz gewährte Ehegattenfreibetrag entspricht dem Wert des anspruchsberechtigten Vermögens oder dem geltenden Steuerfreibetrag (im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika, der ohne Rücksicht auf eine etwaige vom Erblasser früher vorgenommene Schenkung festgesetzt wird), je nachdem, welcher geringer ist.
(1) Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass
a) die Vereinigten Staaten von Amerika den Nachlass (die Schenkung) eines Erblassers (Schenkers), der im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenkung
i)Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika war,
ii) seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 4 in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte oder
iii) ein ehemaliger Staatsangehöriger oder langfristig Ansässiger war, der diesen Status unter anderem hauptsächlich wegen der Umgehung von Steuern (im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika) verloren hat, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust,
nach ihrem Recht besteuern;
b) die Bundesrepublik Deutschland einen Erben, Beschenkten oder sonstigen Begünstigten, der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 4 in der Bundesrepublik Deutschland hatte, nach ihrem Recht besteuert.
Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4, die Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels und Artikel 13, beziehungsweise Artikel 10 Absätze 5 oder 6 in Bezug auf Nachlässe von anderen Personen als den im vorhergehenden Satz genannten ehemaligen Staatsangehörigen oder langfristig Ansässigen, bleiben unberührt.
(2) Erheben die Vereinigten Staaten von Amerika Steuern auf Grund der Tatsache, dass der Erblasser oder Schenker dort seinen Wohnsitz hatte oder Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika war, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Besteuert die Bundesrepublik Deutschland Vermögen auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8, so rechnen die Vereinigten Staaten auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer von diesem Vermögen einen Betrag in Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland auf dieses Vermögen gezahlten Steuer an.
b) War der Erblasser oder Schenker Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und hatte er im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gewähren die Vereinigten Staaten von Amerika die Anrechnung der gezahlten deutschen Steuer auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer über Buchstabe a hinaus für die Steuer von allem Vermögen, das nicht auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8 in den Vereinigten Staaten von Amerika besteuert werden kann.
(3) Erhebt die Bundesrepublik Deutschland Steuern auf Grund des Wohnsitzes des Erblassers, Schenkers, Erben, Beschenkten oder sonstigen Begünstigten, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Besteuern die Vereinigten Staaten von Amerika Vermögen auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer von diesem Vermögen einen Betrag in Höhe der in den Vereinigten Staaten von Amerika auf dieses Vermögen gezahlten Steuer an.
b) Hatte der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und hatte der Erbe, Beschenkte oder sonstige Begünstigte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland die Anrechnung der gezahlten amerikanischen Steuer auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer über Buchstabe a hinaus für die Steuer von allem Vermögen, das nicht auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
(4) Bei der Anrechnung durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 3 werden auch die Steuern berücksichtigt, die von Gebietskörperschaften der Vereinigten Staaten von Amerika erhoben worden sind. Können diese Steuern nach Absatz 3 nicht angerechnet werden, so können die zuständigen Behörden über die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Artikel 13 beraten.
(5) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berücksichtigt jeder Vertragsstaat bei der Anrechnung nach den Absätzen 2, 3 und 4 in angemessener Weise
a) alle Steuern, die der andere Vertragsstaat auf eine frühere vom Erblasser vorgenommene Schenkung von Vermögen erhoben hat, wenn das betreffende Vermögen zu dem im erstgenannten Staat steuerpflichtigen Nachlass gehört;
b) alle vom anderen Vertragsstaat angerechneten Erbschaft- und Schenkungsteuern, die in Bezug auf frühere Steuertatbestände gezahlt worden sind.
Schwierigkeiten und Zweifel bei der Anwendung dieser Bestimmung werden von den zuständigen Behörden nach Artikel 13 beseitigt.
(6) Der nach diesem Artikel anzurechnende Betrag darf den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer eines Vertragsstaats nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das nach diesem Artikel eine Anrechnung gewährt werden kann.
(7) Ein Anspruch auf Steueranrechnung oder -erstattung nach diesem Artikel kann innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Festsetzung (durch Verwaltungsakt oder auf gerichtlichem Wege) und Zahlung der Steuer, für die eine Anrechnung nach diesem Artikel beantragt wird, geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass die Festsetzung und Zahlung innerhalb von zehn Jahren nach dem Tode des Erblassers oder nach der Schenkung erfolgen. Die zuständigen Behörden können die Zehn-Jahres- Frist in gegenseitigem Einvernehmen verlängern, wenn Umstände, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, die Festsetzung der dem Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung zugrunde liegenden Steuer innerhalb dieser Frist verhindern. Auf Erstattungen, die lediglich auf Grund dieses Abkommens vorgenommen werden, werden keine Zinsen gezahlt.
(1) Dieses Abkommen hindert keinen der beiden Vertragsstaaten, seine für die Anerkennung eines Steuertatbestands maßgebenden Bestimmungen auf Vermögensübertragungen an einen Nachlass oder ein Treuhandvermögen oder aus einem Nachlass oder Treuhandvermögen anzuwenden.
(2) Lösen auf Grund von Unterschieden zwischen den Gesetzesvorschriften der Vertragsstaaten Vermögensübertragungen an einen Nachlass oder ein Treuhandvermögen oder aus einem Nachlass oder Treuhandvermögen eine Besteuerung zu verschiedenen Zeitpunkten aus, so können die zuständigen Behörden den Fall nach Artikel 13 erörtern, um Härten zu vermeiden, vorausgesetzt, dass der zeitliche Unterschied bei der Besteuerung höchstens fünf Jahre beträgt.
(3) Führt eine Vermögensübertragung an einen Nachlass oder ein Treuhandvermögen nach dem deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zum Zeitpunkt der Übertragung nicht zu einer Besteuerung, so kann der Begünstigte aus dem Nachlass oder Treuhandvermögen innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung verlangen, dass er zur deutschen Steuer (einschließlich der Einkommensteuer) so herangezogen wird, als habe im Zeitpunkt der Übertragung ein steuerpflichtiger Vorgang stattgefunden.
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Staaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Regelung oder Ablehnung eines Anspruchs auf Befreiung, Anrechnung oder Erstattung nach diesem Abkommen unterbreitet werden.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint es zur Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so können sich die zuständigen Behörden zu einem mündlichen Meinungsaustausch treffen.
(5) Erzielen die zuständigen Behörden eine solche Verständigung, so werden die Vertragsstaaten die Steuern entsprechend der Verständigung erheben und ungeachtet der nach ihrem Recht geltenden Verfahrensregelungen (einschließlich Verjährungsfristen) erstatten oder anrechnen.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfah- ren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
(3) Bei Auskunftsersuchen eines Vertragsstaats auf Grund dieses Artikels holt der andere Vertragsstaat die entsprechenden Informationen (einschließlich Zeugenaussagen und Kopien einschlägiger Unterlagen) auf die gleiche Weise und im gleichen Umfang ein, als wenn es sich bei der Steuer des ersuchenden Staates um die Steuer des anderen Staates handelte und sie von diesem anderen Staat erhoben würde.
(4) Kann nach Artikel 7 oder 9 Vermögen ungeachtet des Artikels 11 Absatz 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Schenker oder Erblasser ansässig war, und wird die in diesem Staat fällige Steuer nicht gezahlt, so können die zuständigen Behörden vereinbaren, dass dieses Vermögen ungeachtet des Artikels 7 oder 9 im anderen Vertragsstaat besteuert wird.
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Beamte internationaler Organisationen oder Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat befinden und nicht so behandelt werden, als hätten sie für die Zwecke der Nachlass-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- teilige Erklärung abgibt.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach Maßgabe der geltenden Verfahrensvorschriften jedes Vertragsstaats; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet allgemein Anwendung auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar 1979 sterben, und auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar 1979 vorgenommen werden.
(3) Darüber hinaus können bei Nachlässen von Personen, die am oder nach dem 1. Januar 1974 und vor dem 1. Januar 1979 gestorben sind, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam darüber beraten, wie die durch innerstaatliche Ver- günstigungen nicht vermiedene Doppelbesteuerung verhindert werden kann. Zu diesem Zweck können sie im Rahmen des Arti- kels 13 vorsehen, dass Steuern eines Vertragsstaats ungeachtet der Unterschiede in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Belegenheit und Wohnsitz auf die Steuern des anderen Vertrags- staats angerechnet werden.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unter Ein- haltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Nachlässe von Personen, die nach dem 31. Dezember sterben, der auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist folgt, und auf Schenkungen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.