Besteuerung von Mitarbeiteraktienoptionen und ähnlichen Vergütungsmodellen

Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern den Erwerb von Aktienoptionen an („Employee Stock Option Plan“). Der Mitarbeiter erhält dadurch das Recht, nach Ablauf einer Wartefrist Aktien seines Arbeitgebers oder der Konzernmuttergesellschaft zu einem festgelegten Preis zu kaufen (Kaufoption). Als Kaufpreis bzw. Ausübungspreis wird in der Regel der Börsenkurs der Aktie am Tag der Optionseinräumung vereinbart. Ist der Aktienkurs am Tag der Optionsausübung gestiegen, kann der Arbeitnehmer entweder die Aktien zum vereinbarten Preis kaufen oder sich gleich die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem aktuellen Börsenkurs auszahlen lassen („exercise and sell“). Die Unternehmen verfolgen mit der Optionsgewährung einen doppelten Zweck: Zum einen soll die Aktienoption die Mitarbeiter zu vollem Einsatz bewegen, indem sie ihnen eine Beteiligung am künftigen Erfolg des Unternehmens vermittelt (Anreizfunktion). Zum anderen kann das Unternehmen einen geringeren Barlohn zahlen, was Liquiditätsvorteile bringt und vor allem jungen Unternehmen die Startphase erleichtert (Finanzierungsfunktion). Dafür erhält der Arbeitnehmer im Idealfall die Chance, innerhalb weniger Jahre ein kleines Vermögen zu verdienen. Steigt der Wert des Unternehmens dann tatsächlich, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gutes Geschäft gemacht.

Angesichts dieser finanziellen Erfolgsstory überrascht es nicht, dass auch der Fiskus ein reges Interesse an den Aktienoptionsprogrammen entwickelt hat. Dabei geht es hauptsächlich um zwei Fragen: den richtigen Zeitpunkt der Besteuerung des Arbeitnehmers und die steuerliche Erfassung von Aktienoptionen, die von ausländischen, insbesondere US-amerikanischen Unternehmen gewährt worden sind. Außerdem verwenden die Arbeitgeber zunehmend neuartige Beteiligungsmodelle, bei denen ganz ähnliche Fragen auftreten.

1. Der Besteuerungszeitpunkt: Lieber die Taube auf dem Dach als den Spatz in der Hand?

Der Charme einer Aktienoption liegt bekanntlich darin, dass man mit geringem Einsatz einen großen Gewinn machen kann, wenn der Basiswert steigt (Basiswert = die Aktie, auf die sich das Erwerbsrecht bezieht). Denn anders als beim Kauf und Verkauf von Aktien, wo man zur Realisierung eines Veräußerungsgewinns zunächst für teures Geld die Aktien anschaffen muss, ist beim Erwerb von Optionen pro Aktie nur eine Optionsprämie zu zahlen, die lediglich einen Bruchteil des Aktienpreises und des erhofften Kursanstiegs beträgt. Auf diese Weise kann der Anleger sein Kapital mit größerer Wirkung zu spekulativen Geschäften einsetzen (Hebelwirkung der Option).

Die z. T. erhebliche Betragsdifferenz zwischen Optionsprämie und Barausgleich bei Ausübung der Option wirft die Frage auf, was der Arbeitnehmer wann zu versteuern hat. Grundsätzlich gilt, dass alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Entgelt für seine Arbeitsleistung erhält, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterliegt (§§ 19 Abs. 1 EStG, 2 LStDV). Steuerpflichtig sind sowohl der laufende Arbeitslohn als auch sonstige Bezüge, die aus besonderem Anlass gezahlt werden oder sogar erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als nachträgliche Einkünfte anfallen. Die Einkommensteuer entsteht jeweils für das Kalenderjahr, in dem der Barlohn oder die Sachbezüge dem Arbeitnehmer als Einnahme zufließen (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG); entsprechend muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Zufluss des Lohns einbehalten und an das Finanzamt abführen (§ 38 Abs. 2 EStG).

Bei der Mitarbeiteraktienoption sind zwei Besteuerungsvarianten denkbar:

Früher war unklar, in welchen Fällen die für den Arbeitnehmer i. d. R. günstige Anfangsbesteuerung greift, und in welchen Fällen der Barausgleich bei Ausübung zu versteuern ist (Endbesteuerung). Die Finanzverwaltung hat von Anfang an die Besteuerung bei Ausübung der Option verlangt. Zwar muss sich der Fiskus zunächst bis zur Ausübung der Option gedulden, doch dann klingelt die Kasse. Da das Risiko des Abwartens bei allgemein steigenden Aktienkursen eher gering ist, und der Arbeitnehmer die Aktienoption ohnehin erst ausübt, wenn sie „im Geld“ ist, verschmäht der Staat den Spatz in der Hand und wartet lieber auf die Taube auf dem Dach.

In den vergangenen Jahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen herausgearbeitet, unter welchen Umständen der Fiskus bei Ausübung der Option zuschlagen darf: Ist die Mitarbeiteraktienoption nur nach Ablauf einer Wartezeit ausübbar („vesting period“) und auch nicht übertragbar, erwirbt der Arbeitnehmer lediglich eine steuerlich unbeachtliche Chance auf späteren Arbeitslohn (Urt. v. 24.1.2001, BStBl. II 2001, 512). Dementsprechend erfolgt die Besteuerung erst im Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoption, wobei es beim Bezug von Aktien auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers ankommt (Zufluss eines geldwerten Vorteils). Der Arbeitslohn unterliegt der progressiven Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag (ggf. zuzüglich Kirchensteuer). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die progressive Besteuerung der „zusammengeballten Einkünfte“ aber durch Anwendung der Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG abgemildert werden, wenn es sich um Lohn für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Unabhängig davon kommt auch ein Freibetrag gem. § 3 Nr. 39 EStG in Betracht (BMF-Schreiben v. 13.5.2018, Rn. 243).

Nach Auffassung des BFH soll die Endbesteuerung auch dann greifen, wenn dem Arbeitnehmer eine sofort ausübbare und frei übertragbare Aktienoption eingeräumt wird (Urt. v. 20.11.2008, BStBl. II 2009, 382). Zwar kann man in diesem Fall nicht damit argumentieren, dass der Arbeitnehmer den Vorteil künftig noch erdienen muss. Gleichwohl konkretisiert sich der maßgebliche geldwerte Vorteil erst mit Ausübung der Aktienoption, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt den Preisnachlass bzw. den Barausgleich erhält. Auch der Umstand, dass die sofort ausübbare und handelbare Aktienoption nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen als „Wirtschaftsgut“ einzuordnen ist und damit an sich ein zuflusstauglicher Sachbezug sein könnte, steht der Endbesteuerung nicht entgegen. Entscheidend ist wohl der Gesichtspunkt, dass der Arbeitgeber im entschiedenen Fall selbst die Rolle des „Stillhalters“ eingenommen hat. Im Ergebnis handelte es sich nur um ein weiteres Lohnzahlungsverprechen des Arbeitgebers, das ebenso wie die Zusage einer Gehaltszahlung noch keinen Zufluss von Arbeitslohn bewirkt. Anders kann der Fall aber zu beurteilen sein, wenn der Arbeitnehmer eine Rechtsposition gegenüber einem Dritten erhält. Deshalb hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob die Zuwendung einer Aktienoption, aus der ein Dritter zur Lieferung der Aktien verpflichtet ist, ebenfalls der Endbesteuerung unterliegt (z.B. Zuwendung einer Aktienoption, bei der eine Bank Stillhalter ist). Darauf aufbauend hat das FG Köln mit Urteil vom 24.3.2017 (7 K 2603/14, rkr.) steuerpflichtigen Arbeitslohn in dem Fall verneint, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, Aktienoptionen der Muttergesellschaft zum Marktpreis von einer Bank zu erwerben. Hier wird dem Arbeitnehmer beim Erwerb der Aktienoptionen kein steuerpflichtiger Vorteil zugewendet, weil er die Aktienoptionen nicht verbilligt erwirbt. Und der Gewinn aus dem späteren Verkauf der Optionen stellt keinen Arbeitslohn dar, sondern fällt in die private Vermögenssphäre, wo er der Abgeltungssteuer gem. §§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 32d Abs. 1 EStG unterliegt.

Unstreitig zur Anfangsbesteuerung kommt es dagegen, wenn der Arbeitnehmer eine übertragbare Aktienoption erhalten hat und diese sofort nach Einräumung durch Übertragung auf einen Dritten oder in sonstiger Weise verwertet (Urt. v. 18.9.2012, BStBl. II 2013, 289). Daraus ergibt sich durchaus ein gewisser Gestaltungsspielraum. Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Inhalt des Optionsplans mit dem Arbeitgeber auszuhandeln, sollte er sich vor Einräumung der Aktienoptionen steuerlich beraten lassen.

Leider enthalten viele Mitarbeiteraktienoptionsprogramme standardisierte Bestimmungen, die eine sofortige Übertragung der Aktienoptionen ausschließen. Damit scheidet die Anfangsbesteuerung aus, so dass sich die Finanzverwaltung im Ergebnis mit ihrer "Taube-auf-dem-Dach"-Strategie durchgesetzt hat. Aus der Sicht der Steuerpflichtigen bedeuten die Urteile des BFH, dass sich der vermeintliche Reichtum fast halbiert, da der Fiskus über die progressive Einkommensteuer an den Kursgewinnen beteiligt ist. Kommen die Einkünfte aus der Optionsausübung zu einem ohnehin hohen Grundgehalt hinzu, ist die progressionsmildernde Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte nutzlos. Erhält der Arbeitnehmer statt eines Barausgleichs Aktien, fehlt ihm auch noch die Liquidität zur Begleichung der Steuerschuld („dry income“). Besonders problematisch wird es, wenn der Kurs der Aktien zwischen Zufluss der Einkünfte und dem Fälligkeitstermin der Einkommensteuerschuld stark gefallen ist. Dann reicht der Erlös aus dem Verkauf der Aktien möglicherweise nicht einmal zur Tilgung der Steuerschuld aus.

Dazu ein Beispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A ist bei der X-AG angestellt. Sein Grundgehalt beträgt 60.000 Euro im Jahr. Anfang des Jahres 01 erhält er von der X-AG 1.000 Aktienoptionen, die ihn berechtigen, zwischen dem 1.7.03 und dem 31.12.04 1.000 Aktien der X-AG zum Kurs von 50 Euro je Aktie zu erwerben (Börsenkurs am 2.1.01). Die Ausübung der Optionen steht unter dem Vorbehalt, dass A am 1.7.03 noch für die X-AG tätig ist; die Optionen sind nicht übertragbar. A übt die Optionen am 31.12.03 aus. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Kurs 150 Euro je Aktie.

a) Die X-AG zahlt dem A vereinbarungsgemäß den Differenzbetrag zwischen dem Börsenkurs am Tag der Optionseinräumung und dem Börsenkurs am Tag der Optionsausübung (Barausgleich). A "verdient" 100 Euro je Aktie, d.h. insgesamt 100.000 Euro, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen und zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG führt nicht zu einer Steuerermäßigung, weil bereits das Grundgehalt den regulären Spitzensteuersatz von 42 % erreicht.

b) Der Optionsvertrag sieht keinen Barausgleich vor. Stattdessen kauft A am 31.12.03 von der X-AG 1.000 Aktien zum Preis von je 50 Euro, die am selben Tag in sein Depot eingebucht werden. Da A 1.000 Aktien im Wert von 150.000 Euro erhalten hat, dafür aber nur 50.000 Euro Kaufpreis zahlen muss, stellt der Differenzbetrag in Höhe von 100.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Es macht im Hinblick auf die Steuerbelastung also keinen Unterschied, ob A einen Barausgleich erhält oder die Option durch den Ankauf von Aktien ausübt. Da ein Lohnsteuereinbehalt auf die Aktien nicht möglich ist, muss die X-AG die Lohnsteuer von A's Grundgehalt abziehen. Reicht dieses nicht zur Begleichung der Lohnsteuer aus, schuldet A die Steuer und muss sein Erspartes angreifen.

c) Wie Fall b), A verkauft die 1.000 Aktien am 31.12.05 für 200.000 Euro. Da A bereits beim Erwerb der Aktien besteuert wurde, hat er Anschaffungskosten in Höhe des versteuerten Betrags (150.000 Euro). Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 50.000 Euro gehört – ebenso wie etwaige Dividenden – nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil die Aktien mit der Einbuchung in das Depot eine gesonderte, eigenständige Einkunftsquelle im Privatvermögen geworden sind. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Abgeltungssteuer.

2. Besteuerungsaufschub bei bestimmten Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)

Der verbilligte Bezug von Aktien des Arbeitgebers hat den Nachteil, dass der Zufluss von Arbeitslohn nicht mit dem Zufluss von Liquidität verbunden ist, aus der die Lohnsteuer gezahlt werden kann. Das Problem des „dry income“ verringert die Attraktivität von verbilligt überlassenen Arbeitnehmerbeteiligungen, was insbesondere Startup-Unternehmen die Gewinnung von Arbeitskräften erschwert. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem FoStOG vom 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1498) eine Steuervergünstigung speziell für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geschaffen, deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Arbeitnehmer eines begünstigten Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung anstelle der Sofortversteuerung des geldwerten Vorteils einen Besteuerungsaufschub erhalten, der maximal zwölf Jahre beträgt. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für den Besteuerungsaufschub (§ 19a Abs. 2 Satz 1 EStG), hat der verbilligte Erwerb der Beteiligung zunächst keine lohnsteuer- bzw. einkommensteuerlichen Auswirkungen. Der Arbeitgeber darf keine Lohnsteuer einbehalten und ist lediglich verpflichtet, den geldwerten Vorteil aufzuzeichnen (§ 19a Abs. 5 EStG). Jedoch erfolgt zwingend eine „Nachversteuerung“ gem. § 19a Abs. 4 Satz 1 EStG, wenn

Die Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist bereits im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens zu treffen und kann nicht im Rahmen der späteren Veranlagung zur Einkommensteuer nachgeholt werden (§ 19a Abs. 2 Satz 2 EStG; zur Möglichkeit der Änderung der Lohnsteueranmeldung s. Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 731). Vor diesem Hintergrund muss ein Arbeitnehmer bereits frühzeitig bei Ausübung der Aktienoption, mit der er sich für den Bezug von Aktien entscheidet, auch die Entscheidung über den Besteuerungsaufschub treffen. Bei entsprechend starker Verhandlungsposition des Arbeitnehmers kommt auch eine Zusage des Arbeitgebers in Betracht, die später anfallende Lohnsteuer zu übernehmen. Dies ist gem. § 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sogar steuerfrei möglich, wenn die Nachversteuerung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst wird.

Ob die rechtlichen Voraussetzungen des Besteuerungsaufschubs erfüllt sind und ob die Ausübung des Wahlrechts für den Arbeitnehmer wirtschaftlich sinnvoll ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Jedoch besteht schon im Ansatz keine Begünstigungsmöglichkeit, wenn

Sind dagegen alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt, und entscheidet sich der Arbeitnehmer für den Besteuerungsaufschub, ist gleichwohl eine sofortige Bewertung des geldwerten Vorteils erforderlich, damit die Nachversteuerung später ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, das Bewertungsergebnis durch eine Lohnsteueranrufungsauskunft gem. § 42e EStG bestätigen zu lassen (§ 19a Abs. 5 EStG). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Aktien nicht börsennotiert sind. Tritt später eine der drei Bedingungen gem. § 19a Abs. 4 EStG ein, kommt es zur Nachversteuerung, d.h. der Arbeitgeber ist nunmehr verpflichtet, die Lohnsteuer an das FA abzuführen. Jedoch muss die Nachversteuerung unterbleiben, wenn sich der Wert der Aktien nachträglich verringert hat und der geldwerte Vorteil entfallen ist (§ 19a Abs. 4 Satz 4 EStG). Der Arbeitnehmer soll einen nicht mehr existierenden Vorteil auch nicht mehr versteuern müssen.

Unabhängig von der besonderen Regelung in § 19a Abs. 5 EStG gilt ganz allgemein, dass Zweifelsfragen im Zusammenhang mit begünstigten Vermögensbeteiligungen durch eine Auskunft des Finanzamts geklärt werden sollten.

3. Optionsgewährung durch die US-Muttergesellschaft

Die Mitarbeiter von inländischen Tochtergesellschaften US-amerikanischer Konzerne werden oft in die Employee Stock Option Plans (ESOPs) der US-Muttergesellschaft einbezogen. Bei dieser Gestaltung war zunächst streitig, ob der spätere Ausübungsgewinn überhaupt der deutschen Lohnsteuer unterliegt. Die inländischen Tochtergesellschaften, mit denen das Arbeitsverhältnis besteht, argumentierten, dass es sich um „freiwillige“ Leistungen Dritter (der Muttergesellschaft) handele, die sie auch gar nicht überwachen könnten. Dieser Streit ist mittlerweile geklärt: Auch Leistungen der ausländischen Muttergesellschaft an die Arbeitnehmer der inländischen Tochtergesellschaften sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen („Lohn von dritter Seite“). Verantwortlich für den Lohnsteuereinbehalt ist der inländische Arbeitgeber, der sich notfalls die erforderlichen Informationen bei der Muttergesellschaft beschaffen muss (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Damit entsteht dieselbe Frage wie bei der Einräumung von Optionsrechten durch einen inländischen Arbeitgeber: Kommt es zur Anfangsbesteuerung bei Optionseinräumung oder führt erst die spätere Optionsausübung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Endbesteuerung)? Auch hier greift grundsätzlich die Endbesteuerung im Ausübungszeitpunkt, und zwar nicht nur wenn die Optionen unübertragbar und verfallbar sind (nontransferable and forfeitable), sondern auch bei von Anfang an übertragbaren Aktienoptionen. Der bloße Auslandsbezug der Optionen (amerikanischer Vergütungsschuldner) führt nicht zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.

Hat der Arbeitnehmer aber einen Teil der Arbeitsleistung, die mit der Option honoriert wird, im Ausland erbracht, kann u. U. aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen nur ein Teilbetrag des Barausgleichs bzw. des geldwerten Vorteils in Deutschland steuerpflichtig sein. Eine zeitanteilige Aufteilung der Einkünfte kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige im Zeitraum zwischen Optionseinräumung und erstmals möglicher Optionsausübung im Ausland gearbeitet hat (z.B. Entsendung zu einer anderen Konzerngesellschaft), das Besteuerungsrecht für die mit der Auslandstätigkeit erzielten Einkünfte dem anderen Staat zugewiesen ist, und das anwendbare DBA die Freistellung dieser Einkünfte vorsieht (BMF-Schreiben v. 3.5.2018, Rn. 244 ff.). In einem solchen Fall sollte man vorsichtshalber seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater einschalten, damit dieser die Rechtslage prüfen und eine etwaige Überbesteuerung verhindern kann.

4. Optionsähnliche Vergütungsmodelle

In der Praxis werden zunehmend Vergütungsmodelle eingesetzt, die sich an den Aktienkurs (oder eine andere Erfolgsgröße) anlehnen, ohne dem Arbeitnehmer den Bezug von Aktien zu ermöglichen. Solche „Stock Appreciation Rights“, „virtuelle Aktienoptionen“ oder „Phantom Stocks“ haben aus Unternehmenssicht den Vorteil, dass sich der Lohnaufwand langsam aufbaut und eine Verwässerung der Aktionäre ausgeschlossen ist. Die eigentliche Zielsetzung besteht aber ebenfalls in der Motivation der Arbeitnehmer. Deshalb folgt der Einräumung der virtuellen Aktienoption meist ein Erdienungszeitraum („vesting period“), nach dessen Ablauf der Arbeitnehmer eine Geldzahlung verlangen kann. Auch hier gilt das Zuflussprinzip, was zur Endbesteuerung führt. Hat der Arbeitnehmer teils im Inland, teils im Ausland gearbeitet, ist wiederum eine Aufteilung vorzunehmen (BMF-Schreiben v. 3.5.2018, Rn. 253).

Eine Anreizfunktion hat auch die Zuwendung von Aktienanrechten, „stock awards“ und „restricted shares“. Hier werden dem Arbeitnehmer zunächst Anwartschaften auf einem besonderen Konto gutgeschrieben, die lediglich eine Erwerbsaussicht begründen („units“) und mangels Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien noch keinen Lohnzufluss bewirken (weder Stimm- noch Gewinnbezugsrecht; FG Köln, Urt. v. 2.10.2014, Az. 15 K 2686/11). Der lohnsteuerlich relevante Zufluss tritt aber ein, sobald der Arbeitnehmer eine Zahlung oder die Rechtsstellung eines Aktionärs erhält. In der Praxis treten oft Abgrenzungsprobleme auf, wenn die Aktien mit Verfügungsbeschränkungen versehen sind. An der für den Zufluss erforderlichen wirtschaftlichen Verfügungsmacht fehlt es jedenfalls, wenn dem Arbeitnehmer die Übertragung von Aktien nach amerikanischem Recht rechtlich unmöglich ist (BFH-Urt. v. 30.6.2011, BStBl. II 2011, 923). Dagegen können schuldrechtliche Beschränkungen wie z.B. vertragliche Mindesthaltefristen den Zufluss nicht verhindern, wenn der Arbeitnehmer bereits die mit den Aktien verbundenen Stimm- und Gewinnbezugsrechte erhalten hat (BMF-Schreiben v. 12.11.2014, Rn. 215).

Einen Sonderfall der optionsähnlichen Vergütungsmodelle stellen die sog. Management Equity Programs (Führungskräfte-Beteiligungsprogramme) dar, die immer nur einer ausgesuchten Gruppe von Leistungsträgern angeboten werden. Das Beteiligungsprogramm wird üblicherweise unmittelbar nach der Übernahme eines Unternehmens durch einen Private-Equity-Investor aufgesetzt und bietet Führungskräften die Möglichkeit, sich von Anfang an über ein Treuhandvehikel an der übernommenen Gesellschaft zu beteiligen. Dadurch werden die Führungskräfte zu „Co-Investoren“, die ebenso wie der Private-Equity-Investor von späteren Wertsteigerungen profitieren und insbesondere im Fall des Weiterverkaufs („Exit“) oder Börsengangs („IPO“) einen hohen Gewinn erzielen können. Da die Führungskräfte denselben Kaufpreis entrichtet haben, den der Private-Equity-Investor beim Kauf des Unternehmens bezahlt hat, wird ihnen mit der Teilnahme am Beteiligungsprogramm kein lohnsteuerlich relevanter Vorteil zugewendet. Gelingt dann einige Jahre später der Exit oder IPO, ist ihr Anteil am Erlös als Veräußerungsgewinn einzuordnen, der unter die Abgeltungssteuer fällt. Streitig war in diesem Zusammenhang allerdings, ob die Bündelung der Beteiligungen aller Führungskräfte in der Hand eines einzigen Treuhänders die Weisungsrechte der einzelnen Führungskraft dermaßen „verwässert“, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen gar nicht auf die Führungskräfte übergeht. Die Finanzverwaltung hatte den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums verneint und den auf die Führungskräfte entfallenden Exit-Erlös als voll steuerpflichtigen Lohn behandelt. Demgegenüber hat der BFH die „Poolung“ der Treugeberrechte anerkannt und die Anteile den Führungskräften von Anfang an steuerlich zugerechnet. Der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile unterliegt daher der günstigeren Abgeltungssteuer (Urt. v. 21.5.2014, I R 42/12). Einen ähnlichen Fall (Beteiligung über eine Management-GbR) hatte das FG Köln ebenfalls zugunsten der Führungskräfte entschieden (Urt. v. 20.5.2015, 3 K 3253/11). Auch die Revision der Finanzverwaltung war erfolglos. Der BFH hat im Revisionsurteil sogar ausdrücklich festgestellt, dass die Verknüpfung der Beteiligung mit dem Anstellungsvertrag mittels eines „Leaver Scheme“ kein entscheidendes Argument für die Qualifikation der Einkünfte als Arbeitslohn darstellt (Urt. v. 4.10.2016, IX R 43/15). Entscheidend ist vielmehr, ob die Führungskraft die Beteiligung zu einem marktgerechten Preis erworben hat und - wie der Hauptinvestor - ein effektives Verlustrisiko trägt.

Die steuerliche Einordnung von ausländischen Mitarbeiter-Aktienanrechten oder Management-Beteiligungsprogrammen hängt letztlich immer von einer genauen Prüfung der Vertragsunterlagen und der tatsächlichen Ausgestaltung des Vergütungsmodells ab. Deutsche Finanzämter sind erfahrungsgemäß nicht immer in der Lage, die z.T. recht komplizierten und auf Englisch verfassten Verträge zutreffend zu würdigen. Verlangt das Finanzamt nähere Auskünfte oder gar eine Übersetzung (§ 87 Abs. 2 AO), sollte man vorsorglich rechtlichen Rat einholen. Gleiches gilt für die Vertragsgestaltung bei Errichtung des Beteiligungsprogramms.

Dr. Reimar Pinkernell LL.M.,
Bonn (Stand: 1
2.08.2021)