FinMin Schleswig-Holstein Kurzinformation vom 9. 6. 2011 VI 302 - S 2293 - 134, DStR 2011, 1621

In den USA wird in den meisten Bundesstaaten (mit Ausnahme von Alaska, Florida, South Dakota, Texas, Washington und Wyoming) neben der Bundeseinkommensteuer („federal income tax”) auch eine Staateneinkommensteuer („State income tax”) erhoben. Größere Städte und Gemeinden (z. B. New York, Philadelphia und Cincinnati) erheben ggf. zusätzlich eine Gemeindeeinkommensteuer („local income tax”).

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-USA fällt nur die Bundeseinkommensteuer unter das Abkommen. Hinsichtlich der Staaten- und Gemeindeeinkommensteuern besteht ein abkommensloser Zustand und es kann zu einer Doppelbesteuerung kommen. Im Falle einer Doppelbesteuerung ist die Doppelbesteuerung daher aufgrund nationaler Vorschriften zu beseitigen.

Beispiel 1: Ausländische freizustellende Einkünfte

Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer wird für fünf Monate in Kalifornien/USA für einen dortigen Arbeitgeber tätig und es wird dort für den Arbeitslohn Bundes- und Staateneinkommensteuer bezahlt.

a) Hinsichtlich der Bundeseinkommensteuer haben die USA als Tätigkeitsstaat nach Artikel 15 Absatz 2 DBA-USA das Besteuerungsrecht. Deutschland als Ansässigkeitsstaat hat die ausländischen Einkünfte nach Artikel 23 Absatz 3 Buchst. a DBA-USA unter Progressionsvorbehalt freizustellen (§ 50d Abs. 8 EStG ist erfüllt). Die Bundeseinkommensteuer kann nicht bei der Ermittlung der Progressionseinkünfte abgezogen werden (§ 12 Nr. 3 EStG, vgl. auch FG München v. 23. 9. 2004, Aktenzeichen 15 K 2232/02, EFG 2005, Seite 117).

b) Es handelt sich bei dem Arbeitslohn um ausländische Einkünfte nach § 34d Nr. 5 EStG. Eine Anrechnung der kalifornischen Staateneinkommensteuer nach § 34c Abs. ESTG § 34C Absatz 1 EStG scheidet jedoch aus, da es sich um freigestellte Progressionseinkünfte handelt und darauf keine deutsche Einkommensteuer entfällt.

c) Ein Abzug der kalifornischen Staateneinkommensteuer bei der Ermittlung der Progressionseinkünfte i. S. des § 32b Absatz 1 Nr. 3 EStG ist nicht möglich (§ 12 Nr. 3 EStG, vgl. auch FG München v. 23. 9. 2004, Aktenzeichen 15 K 2232/02, a. a. O.).

Beispiel 2: Ausländische steuerpflichtige Einkünfte

Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Künstler tritt in Chicago/Illinois auf und es fällt für das Honorar von 30 000 $ Bundeseinkommensteuer und Staateneinkommensteuer an.

a) Hinsichtlich der Bundeseinkommensteuer haben die USA als Tätigkeitsstaat nach Artikel 17 Absatz 1 DBA-USA das Besteuerungsrecht und Deutschland wendet als Ansässigkeitsstaat nach Artikel 23 Absatz 3 Buchst. b Doppelbuchst. dd DBA-USA die Anrechnungsmethode an. Die Einkünfte sind im Inland zu besteuern und die Bundeseinkommensteuer wird gemäß § 34c Absatz 6 Satz 2 i. V. m. § 34c Absatz 1 EStG im Rahmen des Höchstbetrages angerechnet bzw. auf Antrag nach § 34c Absatz 6 Satz 2 i. V. m. § 34c Absatz 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen.

b) Das Künstlerhonorar führt zu ausländischen Einkünften gemäß § 34 d Nr. 3 EStG. Die Staateneinkommensteuer wird ebenfalls gemäß § 34c Absatz 6 Satz 4 i. V. m. § 34c Absatz 1 EStG im Rahmen des Höchstbetrags angerechnet bzw. auf Antrag gemäß § 34c Abs. 6 i. V. m. § 34c Absatz 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen.

Beispiel 3: Inländische steuerpflichtige Einkünfte

Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger US-Staatsbürger aus Sacramento/Kalifornien wird in Deutschland als Arbeitnehmer tätig. Er muss für den Arbeitslohn in den USA wegen der sog „saving clause” (Besteuerung in USA wegen der US-Staatsbürgerschaft, vgl. Protokoll Abschn. 1 zu Artikel 1 und Artikel 23 Absatz 3 DBA-USA 1989 sowie ab 1. 1. 2008 Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 5 DBA-USA 2006) sowohl Bundeseinkommensteuer als auch Staateneinkommensteuer zahlen.

a) Der Arbeitslohn ist in Deutschland voll steuerpflichtig. Die Bundeseinkommensteuer ist in Deutschland nicht anrechenbar, denn eine Doppelbesteuerung, die aufgrund der „saving clause” in den USA entsteht, kann nach Artikel 23 Absatz 3 bzw. ab 1. 1. 2008 Artikel 23 Absatz 5 DBA-USA nur durch die Anrechnung der deutschen Einkommensteuer in den USA beseitigt werden.

b) Der deutsche Arbeitslohn führt nicht zu ausländischen Einkünften nach § 34d Nr. 5 EStG. Die Staateneinkommensteuer kann deshalb nicht nach § 34c Absatz 6 Satz 4 i. V. m. § 34c Absatz 1 oder Absatz 2 EStG angerechnet bzw. abgezogen werden. Es kommt jedoch nach § 34c Absatz 6 Satz 6 EStG i. V. m. § 34c Absatz 3 EStG ein Abzug dieser Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte in Betracht. Hierbei ist anzumerken, dass nicht das Abkommen den USA die Besteuerung der Einkünfte gestattet, sondern das nationale Recht der USA („saving clause”); das DBA-USA schränkt dieses Besteuerungsrecht lediglich nicht ein.